Kein Geld zurück bei Schwarzarbeit
Ein Kunde, der mit dem Handwerker Schwarzarbeit vereinbart, hat keine Rechte aus dem Vertrag. Das gilt auch, wenn diese Absprache nachträglich getroffen wurde.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Offensiv gegen Schwarzarbeit
Wer einen Handwerker in Schwarzarbeit beschäftigt, hat bei Mängeln keinen Anspruch auf Nachbesserung oder Rückerstattung. Und der Unternehmer hat keinen Anspruch auf Werklohn. Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil seine Rechtsprechung zur Schwarzarbeit fortgeführt und konkretisiert. Treffen die Vertragsparteien nachträglich eine "Ohne-Rechnung-Abrede", ist der ganze Werkvertrag nichtig, selbst wenn die Abrede nur einen Teil der Leistungen betrifft.
Der Fall
Der Auftraggeber verlangte den Werklohn in Höhe von 15.019,57 Euro für Verlegung eines neuen Teppichbodens zurück, nachdem er wegen Mängeln der Arbeiten den Rücktritt vom Vertrag erklärt hatte. Er hatte zunächst einen Vertrag über die Arbeiten zum Preis von 16.164,38 Euro geschlossen, kurze Zeit später hatte er sich mit dem Handwerker geeinigt, dass die Rechnung lediglich über einen Betrag von 8.619,57 Euro lauten sollte. Die restlichen 6.400 Euro sollten in bar gezahlt werden. Den Betrag der Rechnung überwies der Kläger; weitere Zahlungen leistete er in bar.
Das Urteil
Wie schon die Vorinstanzen wies der BGH den Kunden ab, weil der Vertrag wegen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz nichtig ist. Deshalb habe der Kund keine Mängelansprüche und könne Rückzahlung weder aus Rücktritt noch aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in mehreren Urteilen seit 2013 entschieden, dass bei einer (auch nur teilweisen) "Ohne-Rechnung-Abrede" ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers (BGH, Urteile vom 1. August 2013 – VII ZR 6/13; vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13; vom 11. Juni 2015 – VII ZR 216/14).
Dies gilt nach dem neuen Urteil auch dann, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine "Ohne-Rechnung-Abrede" so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des Schwarzarbeitsgesetzes erfasst wird.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. März 2017, Az. VII ZR 197/16
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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