Corona-Soforthilfe ist nur für betriebliche Ausgaben gedacht
Kleinunternehmer und Selbstständige dürfen die Corona-Soforthilfe nur nutzen, um Ausgaben ihres Betriebes zu decken, nicht aber für private Kosten. Das gilt für das Bundesprogramm und nun auch für die Soforthilfe des Landes NRW.
Selbstständige und Kleinunternehmer in wirtschaftlicher Notlage dürfen die Corona-Soforthilfe nur nutzen, um Ausgaben ihres Betriebes zu decken. Private Ausgaben wie Krankenversicherungs-Beiträge, Miete und allgemeine Lebenshaltungskosten dürfen sie damit nicht ausgleichen. Das Bundesprogramm hat diese Voraussetzung in seinen Statuen festgeschrieben.
Aktuelle Änderung vom 12. Mai 2020 In NRW dürfen Solo-Selbstständige von der Corona-Soforthilfe für März und April insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten nutzen. Das teilte die Landesregierung am 12. Mai mit.
Die Länder haben das bislang anders gehalten. Nun soll diese Einschränkung in NRW jedoch ebenfalls gelten. Das meldet der WDR unter Berufung auf das Wirtschaftsministerium NRW. Entgegen der ursprünglichen Information, dass Solo-Selbständige die Landes-Soforthilfen in NRW auch verwenden dürfen, um private Kosten abzudecken, ist dies – zumindest seit dem 1. April – nicht mehr der Fall. Hierüber soll in den kommenden Tagen eine Information des Ministeriums erfolgen.
Corona-Soforthilfe in NRWHier finden Sie den Antrag zur Soforthilfe
Anforderungen der Bundes-Soforthilfe
Das Soforthilfeprogramms des Bundes unterstützt kleine Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe durch einen Zuschuss bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Die Soforthilfe des Bundes ist aber nur für das Weiterzahlen der laufenden Betriebskosten gedacht. Diese laufenden Betriebskosten können unter anderem gewerbliche Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume und Leasingaufwendungen umfassen.
Wer Probleme hat, seine Privatausgaben wie Miete und Einkäufe zu bestreiten, darf den Zuschuss nicht dafür einsetzen. "Dagegen können Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge nicht durch die Soforthilfe abgedeckt werden", schreibt das Bundesarbeitsministerium in seinem Infoblatt. "Damit auch die Existenz von kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung, und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt."
Noch bis 31. Mai 2020 können Kleinunternehmer – je nach Mitarbeiterzahl – Zuschüsse von Bund und Land in Höhe von 9.000, 15.000 und 25.000 Euro beantragen, um finanzielle Engpässe infolge der Corona-Krise zu überbrücken. Eine Übersicht von Fragen und Antworten zur NRW-Soforthilfe sowie weitere Erläuterungen und Links zu Bürgschaften, Darlehen der KfW-Bank und anderen Finanzierungs-Instrumenten finden Sie hier: wirtschaft.nrw/corona
Corona-Krise Hier finden Sie die Informationen des Bundes zur Soforthilfe
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
5 Kommentare
Kommentar schreiben