Foto: © HBZ Münster
HWK Münster | April 2025
Silberne Meisterbriefe für HWK-Prüfer
Im Rahmen der Meisterabschlussprüfung im Fleischerhandwerk erhielten drei Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses ihre Silbernen Meisterbriefe.
Der Mitarbeiter hatte 38 mal mit der Firmen-Tankkarte seine Privatfahrzeuge betankt. Das war kein Versehen, urteilte das Gericht. (Foto: © Ion Chiosea/123RF.com)
Vorlesen:
Kündigung: So geht’s richtig - Themen-Specials
Oktober 2023
Bezahlt ein Arbeitnehmer den Sprit für sein Privatauto mit einer Tankkarte für den Dienstwagen, darf der Chef ihn fristlos kündigen. Und zwar auch ohne eine vorherige Abmahnung, sagt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Wer die Tankkarte des Arbeitgebers ohne Erlaubnis auch für das eigene Auto nutzt, riskiert seinen Job. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigte die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers.
Ein Mitarbeiter durfte zwar nach der Richtlinie seinen Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen. Mit den Firmen-Tankkarte bezahlte er aber nicht nur den Spirit für seinen Dienst-Pkw, sondern auch für seine Privatfahrzeuge. Außerdem ließ er über die Diensttankkarte sein privates Cabrio pflegen. Als das herauskam, kündigte der Chef ihm fristlos. Der Mann legte Kündigungsschutzklage ein.
Das Arbeitsgericht Lingen meinte, dass der Arbeitgeber vor der Kündigung eine Abmahnung hätte aussprechen müssen.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen sah das aber anders und bestätigte die fristlose Kündigung. Wegen der Schwere der Pflichtverletzung sei eine Abmahnung entbehrlich gewesen. Der Mitarbeiter habe in 38 Fällen die Tankkarte entgegen der eindeutigen Regelung der Firmenrichtlinie zum Betanken seiner Privatfahrzeuge benutzt. Die Häufigkeit der regelwidrigen Nutzung zeige, dass kein Flüchtigkeitsfehler oder ein einmaliges Versehen vorliege, erklärte das Gericht.
Das für ein Arbeitsverhältnis notwendige Vertrauen hätte mit einer Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte, betonten die Richter.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 29. März 2023, Az. 2 Sa 313/22
Deutsches Handwerksblatt jetzt auch digital!Einfach hier klicken und für das digitale Handwerksblatt registrieren!
Kommentar schreiben