Rauswerfen? Aber bitte mit Recht!

Rauswerfen? Aber bitte mit Recht! (Foto: © Andre Janssen/123RF.com)

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Den Kündigungsgrund muss man beweisen

Behauptet ein Arbeitnehmer, ihm sei nur deshalb gekündigt worden, weil er seine Rechte wahrnehmen wollte, muss er das nachweisen.

Erklärt ein Arbeitnehmer, ihm sei nur deshalb gekündigt worden, weil er seine Überstunden bezahlt haben wollte, muss er das in vollem Umfang beweisen können. Will er die Überstunden vergütet bekommen, muss er darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er diese Zusatzarbeit geleistet hat.

Der Fall

Der Mann war in einem Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern beschäftigt und erhielt die Kündigung. Wie er meinte, nur deswegen, weil er in einem Gespräch mit dem Chef auf die Bezahlung seiner vielen Überstunden gepocht und die Einhaltung der Arbeitszeit gefordert habe. Das konnte der Mann allerdings nicht beweisen. Er klagte gegen seine Kündigung und forderte außerdem von seinem früheren Arbeitgeber die Vergütung für 935 Überstunden, insgesamt eine Summe von knapp 13.000 Euro.

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Keinen Zusammenhang dargelegt

Das Urteil

Das Gericht konnte keinen unmittelbaren Zusammenhang erkennen, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter gekündigt hat, weil dieser seine Überstunden bezahlt haben wollte. Das so genannte Maßregelungsverbot sei nur dann verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung und der Rechteausübung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe, erklärten die Richter. Das bedeutet, dass die Forderung des Mannes nach Bezahlung der Überstunden tatsächlich der Grund für die Kündigung gewesen sein muss. Diesen unmittelbaren Zusammenhang hätte der Mitarbeiter beweisen müssen. Zwischen seiner Forderung und der Kündigung waren nahezu drei Monate vergangen. Von einem engen zeitlichen Zusammenhang könne daher nicht mehr gesprochen werden, meinte das Gericht. Auch ansonsten gebe es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Forderung das wesentliche Motiv für die Kündigung gewesen sei. 

Auch die Überstunden bekam der Mann nicht bezahlt. Unter anderem habe er nicht nachweisen können, dass die behaupteten Überstunden angeordnet, geduldet oder zur Bewältigung der Arbeit erforderlich gewesen seien, so die Richter. Er hätte  etwa eine ausdrückliche Anordnung nachweisen müssen und darlegen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet habe.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. April 2015,  Az.: 4 Sa 577/14

Text: / handwerksblatt.de

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