Wer Kollegen rassistisch beleidigt, fliegt!
Ein Arbeitnehmer hatte einen Kollegen wegen seiner Hautfarbe mit Affenlauten beschimpft und wurde fristlos gefeuert. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt bestätigt: Meinungsfreiheit geht nicht vor Menschenwürde.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Kündigung: So geht’s richtig
"Ugah Ugah", solche rassistischen Affenlaute gegenüber dunkelhäutigen Menschen kennt man leider schon aus Fußballstadien. In dem Fall des Landesarbeitsgerichts Köln kostete diese Äußerung einen Arbeitnehmer seinen Job.
Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dieses Urteil in seinem Beschluss vom 2. November 2020 und stellte klar, dass die Menschenwürde Vorrang vor der Meinungsfreiheit hat. Es nahm die Verfassungsbeschwerde des Gekündigten nicht zur Entscheidung an. Das Grundrecht sei kein Freifahrtschein, mit dem rassistische Stereotype verbreitet werden können.
Der Fall
Ein bereits einschlägig abgemahnter Arbeitnehmer machte in Anwesenheit eines Kollegen mit dunklerer Hautfarbe vor mehreren anderen "Ugah Ugah"-Affenlaute. Der Chef feuerte ihn daraufhin fristlos.
Der Mann verteidigte sich, dass ein "flapsiger Umgangston" in der Kollegenschaft üblich sei, seine Worte hätten "der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre" gedient. Sie als rassistisch zu bewerten, sei abwegig. Deshalb habe er keinen Anlass, um Entschuldigung zu bitten oder Reue zu zeigen.
Das Urteil
Der Rauswurf war wirksam, sagt das Landesarbeitsgericht Köln. Die rassistische Beleidigung sei ein Grund für eine außerordentliche Kündigung gewesen.
Der Subtext einer solchen Äußerung sei "Ich verachte dich. Die mir gleichen Menschen sind hochwertig, die dir gleichen Menschen sind geringwertig." Gerade die Verbindung zur Hautfarbe des Kollegen mache deutlich, dass es sich nicht um eine schlicht derbe, sondern um eine rassistische Beleidigung handle.
Ohne jede Einsicht
Auch die unbeeindruckten Reaktionen des Klägers auf die Vorwürfe seines Arbeitgebers zeigten, dass es sich nicht um eine bedauerliche Einzelentgleisung handle. Vielmehr sei diese Äußerung des Klägers eine Manifestation seiner rassistischen Grundeinstellung ohne jede Einsicht. Es sei davon auszugehen, dass sich der Mann auch weiterhin rassistisch-beleidigend äußern werde.
Dem Arbeitgeber sei nicht zuzumuten, ihn weiter zu beschäftigen. Dass der Mann im Betriebsrat gewesen sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Denn gerade als Betriebsrat sei er besonders verpflichtet gewesen, jeglicher Diskriminierung von Beschäftigten entgegen zu wirken.
Menschenwürde geht vor Meinungsfreiheit
Der Gekündigte sah sich in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Das Bundesverfassungsgericht belehrte ihn eines Besseren. Seine Äußerung sei menschenverachtende Diskriminierung. Sie lässt sich unter Berufung auf Artikel 5 Abs. 1 GG nicht rechtfertigen, sagen die höchsten deutschen Richter. "Das ergibt sich daraus, dass die Menschenwürde entgegen Artikel 1 Abs. 1 GG angetastet wird, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das in Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der `Rasse´ verletzt wird", so die Entscheidung wörtlich.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. November 2020, Az. 1 BvR 2727/19; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 6. Juni 2019, Az. 4 Sa 18/19 ; Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Oktober 2019, Az. 2 AZN 824/19
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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