Unternehmer können Arbeitnehmern trotz einer Betriebsschließung nicht fristlos oder mit einer verkürzten Frist kündigen.

Unternehmer können Arbeitnehmern trotz einer Betriebsschließung nicht fristlos oder mit einer verkürzten Frist kündigen. (Foto: © gheoronstan/123RF.com)

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Betriebsschließung und Kündigung: So vermeiden Sie Fehler

Trauriger Anlass, wichtige Pflichten: Wer seinen Betrieb schließt, muss dabei auch seine Mitarbeiter entlassen. Was arbeitsrechtlich gilt, erklärt ein Experte.

Nicht immer finden Handwerks-Unternehmer einen Nachfolger für ihren Betrieb und müssen daher schließen. Was in einem solchen Fall arbeitsrechtlich bei den Kündigungsfristen ihrer Beschäftigten zu beachten ist, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Roloff.

Eine Betriebsschließung sollte man langfristig planen, rät er. Das betreffe auch die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, denn die Unternehmensaufgabe als solche beendet diese nicht. "In der Praxis haben Unternehmer das oft nicht im Blick", weiß  Roloff. "Es ist aber wichtig, dass sie jedes einzelne bestehende Arbeitsverhältnis beenden", sagt der Experte.

Kündigungsfristen sind individuell

Für den Ablauf einer Kündigung gibt es bei einer Betriebsschließung keine Besonderheiten. Auch hier müssen Chefs die für jeden Mitarbeiter individuell geltenden Kündigungsfristen beachten. Diese Fristen bestimmen sich nach einzelvertraglichen Vereinbarungen, Tarifverträgen oder dem Gesetz.

Arbeitgeber müssen grundsätzlich beachten, dass sich Kündigungsfristen mit der Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängern. Zum Beispiel gilt bei einer zwanzigjährigen Betriebszugehörigkeit eine Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende des Kalendermonats. Unternehmer können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz einer Betriebsschließung also nicht fristlos oder mit einer verkürzten Frist kündigen!

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Besonderer Kündigungsschutz für einige Gruppen

Das Ende eines Arbeitsverhältnisses kann sich weiter verzögern, wenn der Betriebsrat beteiligt werden muss oder Arbeitnehmern im Einzelfall ein besonderer Kündigungsschutz zukommt. Betriebe können schwerbehinderte Menschen nur mit der Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes kündigen. Auch Beschäftigte in Elternzeit haben einen besonderen Kündigungsschutz. Hier braucht man eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde.

"Unternehmer sollten bei einer Betriebsschließung unbedingt die bestehenden Arbeitsverhältnisse berücksichtigen und die Kündigungen rechtzeitig planen und erklären", empfiehlt Roloff.

Müssen Unternehmer eine Abfindung zahlen? 

Unternehmer müssen ihrer Belegschaft keine Abfindung zahlen, wenn die Kündigung frist- und formwirksam ausgesprochen wurde und die Vorgaben bei einem bestehenden besonderen Kündigungsschutz beachtet wurden. "Kündigungen im Rahmen einer Unternehmensaufgabe sind betriebsbedingt und somit sozial gerechtfertigt", betont der Rechtsanwalt.

Quelle: Ecovis 

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Text: / handwerksblatt.de

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