Neuer Tarifvertrag der Soka-Bau ist rechtens
Der Paukenschlag für die Soka-Bau ist ausgeblieben: Die Bau-Tarifverträge von 2015 sind wirksam, sagt das Bundesarbeitsgericht.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Heftige Proteste gegen Soka-Bau-Abgabe
Die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der Bau-Tarifverträge von 2015 sind rechtswirksam. Auch die Soka-Bau-Abgaben für Betriebe mit Angestellten sind damit rechtlich korrekt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat anders entschieden als in den vergangenen Jahren. Die AVE von 2008 bis 2014 hatten die Erfurter Richter gekippt. Ein wichtiger Grund dafür, dass es diesmal zugunsten der Bautarifpartner ausging, ist die Änderung des Tarifvertragsgesetzes (TVG) im August 2014. Die neuen Regeln senkten die Hürden für die Wirksamkeit der AVE. Bis 2014 war für eine AVE der Nachweis nötig, dass mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer in einem tarifgebundenen Betrieb arbeiten, nun reicht ein öffentliches Interesse.
Der Fall: Nicht tarifgebundene Arbeitgeber klagten gegen die Beiträge zur Soka-Bau, die sie wegen der AVE leisten mussten. Sie sind der Auffassung, dass der neue § 5 TVG verfassungswidrig sei. Die Tarifverträge seien mangels Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Bau-Tarifpartner unwirksam, argumentierten sie. Außerdem lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der AVE nicht vor; vor allem habe kein öffentliches Interesse bestanden, ihn für allgemeinverbindlich zu erklären.
Die Entscheidung: Die klagenden Unternehmen hatten keinen Erfolg. Die AVE von 2015 der Bau-Tarifverträge sind nach Ansicht der Erfurter Richter wirksam. Zweifel an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hatten sie nicht. Die Allgemeinverbindlicherklärung sei im öffentlichen Interesse erfolgt und die gesetzlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Das Gericht hat auch erklärt, dass es keine verfassungs- oder europarechtlichen Vorbehalte gegen die Neuregelung hat.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 21. März 2018, Az. 10 ABR 62/16
Praxishinweis: Der aktuelle Richterspruch betrifft nur Bau-Betriebe, die Mitarbeiter beschäftigen. Innungsmitglieder der Ausbaugewerke sind durch eine Verbändevereinbarung von der Beitragspflicht zur Soka-Bau befreit. Auch Einpersonenbetriebe müssen nicht zahlen, weil sie keine Arbeitgeber sind. Diese Pflicht hatte die Soka-Bau 2015 eingeführt, aber nach einem Beschluss des BAG letztes Jahr zurückgenommen.
Hintergrund: Was ist die Soka-Bau?
Die Soka-Bau ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifparteien der Bauwirtschaft: Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt und Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB). Aufgaben der Soka-Bau sind die Finanzierung von Urlaubsgeldern, die Bezuschussung der Berufsausbildung, betriebliche Altersvorsorge und die Kontrolle der Mindestlöhne. Bilanzsumme 2014: Rund 6,6 Mrd. Euro. Grundlage der Beitragspflicht ist der Tarifvertrag des Baugewerbes, der auf Antrag der Tarifpartner vom Bundesarbeitsministerium jedes Jahr neu für allgemeinverbindlich erklärt wird. Dadurch gelten die Tarifverträge auch für alle anderen Arbeitgeber der Branche. Sie sind verpflichtet, die tariflichen Arbeitsbedingungen einzuhalten und Beiträge an die Sozialkassen zu leisten. Der Beitragssatz liegt je nach Bundesland zwischen 17,2 und 26,55 Prozent der Bruttolohnsumme, zahlbar bis zu vier Jahre rückwirkend bei zwölf Prozent Verzugszinsen.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben