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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Eine korrekte Rechnung sollte nachvollziehbar sein, muss aber nur bei vorheriger Absprache Details enthalten. (Foto: © mizar21984/123RF.com)
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Ein neuer Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Stundenlohn-Rechnung wirft einige Fragen auf. Was die Juristen dazu sagen.
Der Handwerker braucht in seiner Rechnung nur die Zahl seiner Arbeitsstunden anzugeben. Er muss nicht aufschlüsseln, welche Stunden für welche Arbeiten und an welchen Tagen angefallen sind – sofern es sich nicht um einen VOB-Vertrag handelt. Das sagt ein aktueller Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Januar 2017 (Az: VII ZR 184/14). Was bedeutet diese Entscheidung für die Praxis, die ja oft anders aussieht? Wir haben einen Rechtsexperten gefragt: "Will der private Kunde eine detaillierte Abrechnung, sollte er das vorher klarstellen. Einen Anspruch darauf hat er per Gesetz nämlich nicht", sagt Michael Bier, Jurist und Abteilungsleiter bei der Handwerkskammer Düsseldorf.
Paragraf 15 VOB enthält zwar spezielle Regelungen über die Abrechnung von Stundenlohnarbeiten, die Vorschrift gilt aber nicht für Verträge mit privaten Kunden. "Natürlich ist der Handwerker aber auch hier zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung verpflichtet, was bedeutet, dass er eine korrekte Stundenzahl angeben muss", betont der Experte. "Fantasiestunden" sind also tabu. Auch Paragraf 14 Umsatzsteuergesetz stellt bestimmte Voraussetzungen an die Handwerkerrechnung: Name und Anschrift des Leistenden, die Steuernummer, Name und Anschrift des Kunden und das Ausstellungsdatum. Der Handwerker ist auch hier nicht dazu verpflichtet, nach Arbeitsstunden, Tätigkeiten und Tagen zu differenzieren.
Die Kunden wünschen sich jedoch häufig eine Rechnung, die als Nachweis für den "Handwerkerbonus" nach Paragraf 35 a II EStG beim Finanzamt benutzt werden kann. Dafür muss die Rechnung zwischen Lohn- und Materialkosten unterscheiden, denn nur die Lohnkosten werden steuerlich begünstigt. Sind sie nicht aufgeführt, kann der Kunde sie nicht absetzen. Auch das bedeutet aber nicht, dass der Handwerker zwingend verpflichtet ist, seine Rechnung in Lohn- und Materialkosten aufzuschlüsseln.
Fazit: "Obwohl die Handwerker-Rechnung grundsätzlich nachvollziehbar und prüfbar sein sollte, kann der Kunde nur bei vorheriger deutlicher Vereinbarung die Aufschlüsselung der Kosten verlangen", resümiert Jurist Bier. "Allerdings sollte jeder Handwerker im Interesse einer guten Kundenbeziehung und im Hinblick auf eine eventuelle Beweisführung vor Gericht konkrete Aufzeichnungen über seine Arbeit machen."
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