Die Weihnachtsfeier – arbeitsrechtlich gesehen
In vielen Betrieben gehört ein gemeinsames Fest in der Adventszeits zur Tradition. Wir erklären, was Chefs arbeitsrechtlich beachten sollten.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Firmenfeier und Betriebsausflug: Darauf sollten Arbeitgeber achten
Alle Jahre wieder: Die Weihnachtsfeier wird von vielen Arbeitgebern als Gelegenheit verstanden, den betrieblichen Zusammenhalt zu stärken. Doch die Aussicht auf die Feierlichkeit versetzt nicht alle Arbeitnehmer in freudige Erwartung. Für den Weihnachtsmuffel stellt sich zuerst die Frage, ob das Fernbleiben von der Feier negative arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Dies ist nicht der Fall. Denn die Teilnahme an Betriebsfeiern ist gesetzlich nicht geregelt.
Keine Pflicht zur Teilnahme
Auch in Arbeitsverträgen finden sich in aller Regel keine Bestimmungen zu Betriebsfeiern, Betriebsausflügen oder Ähnlichem. Der Arbeitnehmer ist demnach nur verpflichtet, seiner arbeitsvertraglichen Hauptpflicht – der Arbeitspflicht – nachzukommen. Mit seiner Arbeitspflicht hat die Teilnahme an einem Weihnachtsfest jedoch nichts zu tun. Auch eine Nebenpflicht zur Teilnahme an einer Weihnachtsfeier gibt es nicht.
Fällt die Feier in die reguläre Arbeitszeit, bedeutet dies jedoch auch, dass derjenige, der nicht mitfeiern möchte, seine normale arbeitsvertragliche Verpflichtung erfüllen muss, sprich: zu arbeiten hat. Ist das aufgrund der abwesenden Kollegen nicht möglich und kann dem Arbeitnehmer auch keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden, darf er nach Hause gehen.
Keiner darf ausgeschlossen werden
Gute Nachricht für alle in Feierlaune: Es besteht zwar keine Teilnahmepflicht, jedoch ein Teilnahmerecht, denn den willkürlichen Ausschluss von der Feier verbietet der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Einen Anspruch auf Durchführung einer Weihnachtsfeier – etwa begründet mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers – gibt es nicht. Ebenfalls besteht hinsichtlich des Weihnachtsfestes kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.
Bitte recht freundlich
Ist das Fest in vollem Gange, sollte berücksichtigt werden, dass arbeitsvertragliche Nebenpflichten gelten. Wer Kollegen oder Vorgesetzte beleidigt oder belästigt, riskiert eine verhaltensbedingte, in schweren Fällen sogar die fristlose Kündigung. Streitereien, insbesondere unter Alkoholeinfluss, sollten tunlichst vermieden werden.
Unfallversicherung besteht
Für die Teilnahme an der Weihnachtsfeier als betriebliche Veranstaltung besteht Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, und zwar auch außerhalb des Betriebsgeländes. Während der Feier stehen alle Tätigkeiten unter Versicherungsschutz, die mit dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung vereinbar sind. Hierzu zählen Tätigkeiten wie Essen, Sport, Spiele und Tanzen; auch die Vorbereitung des Festes ist versichert. Der Versicherungsschutz deckt zusätzlich den direkten Heimweg nach offiziellem Ende der Feier ab. Wann die Feierei ihr Ende hat, bestimmt der Chef. Beendet dieser offiziell die Feier und geht nach Hause, ist beispielsweise der Treppensturz nach einigen weiteren Absackern kein Arbeitsunfall mehr.
Versicherung trotz Alkohols
In diesem Zusammenhang noch ein Wort zum Alkohol: Trunkenheit schließt den Versicherungsschutz nicht in jedem Fall aus. Nur wer so stark betrunken ist, dass der alkoholbedingte Ausfall seiner kognitiven oder motorischen Fähigkeiten von derart überragender Bedeutung ist, dass im Vergleich hierzu die versicherte Tätigkeit in den Hintergrund tritt, ist nicht mehr versichert. Sonstige Unfälle unter Trunkenheit sind dann außerhalb des Versicherungsschutzes, wenn die Trunkenheit die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Unfall war. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne (und im Sinne des allgemeinen Betriebsfriedens) sei deshalb zur Mäßigung geraten.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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