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Dienstwagen: Neue Steuervorteile für E-Autos

Schnellere Abschreibung und Steuervorteile auch für teurere Elektroautos als Dienstwagen: So will die Ampelkoalition Unternehmen und Gewerbetreibenden, beispielsweise Handwerkern, den Umstieg auf Elektromobilität schmackhaft machen.

Im August waren nur 13,7 Prozent der Pkw-Neuzulassungen in Deutschland E-Autos. Laut Kraftfahrt-Bundesamt waren das 68,8 Prozent weniger als im August 2023. Sowohl Privatkunden als auch gewerbliche Käufer sind bei Stromern zurückhaltend. Das bestätigen Deutschlands Autohändler. Minus 41 Prozent weniger bestellte rein elektrische betriebene Fahrzeuge und minus 33 Prozent weniger Plug-in-Hybride im gewerblichen Bereich, aber plus 20 Prozent mehr bestellte Diesel oder Benziner im Vergleich zum Vorjahr, so die Bilanz einer Umfrage des Zentralverbands des Kfz-Gewerbes.  

Die Ampelkoalition will Unternehmen nun stärkere Anreize bieten, ihren Fuhrpark auf Elektromobilität umzustellen. "Zulassungen auf Unternehmen machen die Mehrheit der Neuzulassungen an Elektroautos aus", erklärte Helena Wisbert vom Center of Automotive Research (CAR) gegenüber tagesschau.de.

Für Unternehmen bedeutet das, dass sie neu angeschaffte Elektrofahrzeuge schneller abschreiben können, was rückwirkend ab Juli 2024 bis 2028 gelten soll. Über einen Zeitraum von sechs Jahren können die Anschaffungen dann – beginnend mit einem Satz von 40 Prozent – von der Steuer abgeschrieben werden.

Außerdem wird bei der Dienstwagenregelung die Deckelung für die Nutzung der Elektrofahrzeugbegünstigung von 70.000 Euro auf 95.000 Euro Bruttolistenpreis erhöht. "Mit beiden Maßnahmen erhöhen wir die Attraktivität von Elektrofahrzeugen in Deutschland weiter und unterstützen die Industrie", betont Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck.

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0,25 Prozent, 0,5 Prozent oder 1 Prozent - das macht den Unterschied:

Ein Dienstwagen gilt steuerlich als geldwerter Vorteil und muss in der Steuererklärung aufgeführt werden. Dort zählt er zum Einkommen, das wiederum über die Steuerlast entscheidet.

  • Ein Dienstwagen mit Verbrennermotor wird mit monatlich einem Prozent des Bruttolistenpreises kalkuliert.

  • Für Elektroautos werden aktuell lediglich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises zur Versteuerung herangezogen - wenn das der Bruttolistenpreis nicht höher als 70.000 Euro (nach der Neuregelung voraussichtlich 95.000 Euro) ist. Ist der E-Dienstwagen in der Anschaffung teurer, zählen 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil. 

  • Für Hybridfahrzeuge gelten unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls vergünstigende Regelungen. Wird ein Hybridfahrzeug als Dienstwagen gewählt, zählen monatlich 0,5 Prozent seines Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil. Das Fahrzeug muss extern aufladbar sein (also nur Plug-in Hybride), der CO2-Ausstoß darf höchstens 50 Gramm pro Kilometer betragen und die rein elektrische Reichweite muss bei mindestens 60 Kilometern liegen (ab dem Jahr 2025 mindestens 80 Kilometer). 

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Text: / handwerksblatt.de

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