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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
Der Lehrling des Monats der Handwerkskammer Trier heißt Jonas Bastgen. Er ist der einzige Büchsenmacherlehrling in der Region Trier.
Schwarze oder rotbraune Dachschindeln? Das war hier die Frage. (Foto: © tadeas21/123RF.com)
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Januar 2022
Der Dachdecker hatte schwarz glasierte Dachziegel verwendet, die nach zwei Jahren einen rötlichen Schimmer bekamen. Das ist aber kein Gewährleistungsfall, sagt der Bundesgerichtshof.
Es ist nicht als Mangel anzusehen, wenn schwarze Dachziegel nach zwei Jahren stellenweise rötlich schimmern. Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg bestätigt.
Ein Dachdecker sollte "schwarz glasierte" Dachziegel verwenden, um ein Dach neu einzudecken. Zwei Jahre später reklamierte der Kunde, die Dachziegel seien nur anfangs schwarz gewesen, nun zeigten sie aber einen rötlichen Schimmer. Er verlangte vom Dachdecker einen Kostenvorschuss, um den Mangel beheben zu lassen.
Die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg und des Bundesgerichtshofs konnten aber keinen Mangel erkennen. Der Auftraggeber habe keine "tiefschwarzen" Dachziegel bestellt. Leichte Farbnuancen müsse er daher tolerieren. Auffällige Farbabweichungen der verlegten Ziegel seien nicht zu sehen. Die übliche Beschaffenheit sei erst dann nicht mehr gegeben, wenn bei sechs bis zehn Metern Abstand farbliche Veränderungen wahrnehmbar seien, so die Richter. Hier seien nur bei geringem Abstand und sehr genauem Hinsehen rötlich-braune Schattierungen zu erkennen.
Dies sind nach Ansicht der Richter minimale optischen Mängel ohne Funktionsbeeinträchtigung. Sie berechtigten den Handwerker dazu, die Mängelbeseitigung zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Allein wegen minimaler Farbveränderungen ein Dach ohne funktionale Mängel komplett neu einzudecken, bedeute einen unverhältnismäßig hohen Aufwand. Zu Recht habe es deshalb der Dachdecker abgelehnt, selbst nachzubessern oder einen Kostenvorschuss zu leisten.
Bundesgerichtshof, Nichtannahme-Beschluss vom 13. Januar 2021, Az. VII ZR 21/19; Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 28. November 2018, Az. 3 U 117/18
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