Insolvenzforderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden nur in Höhe der Insolvenzquote erfüllt.

Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, werden nur in Höhe der Insolvenzquote erfüllt. (Foto: © Andriy Popov/123RF.com)

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Baufirma pleite: Kunden können Abschläge nicht zurückfordern

Ein Bauunternehmen ging in Konkurs, der Kunde verlangte vom In­sol­venz­ver­wal­ter seine Ab­schlags­zah­lun­gen zu­rück und eine Schluss­rech­nung. Das kann er aber nicht, urteilte der Bundesgerichtshof.

Baufirmen können für bereits erbrachte Teile ihrer Arbeit vom Kunden Abschlagszahlungen verlangen, so steht es in § 632 a BGB. Doch was passiert mit diesem Geld, wenn das Unternehmen noch vor Ende der Arbeiten insolvent wird? Der Bundesgerichtshof stellte jetzt klar: Der Kunde kann überschüssige Abschlagszahlungen nicht zurückverlangen, er muss seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Eine Schlussrechnung, um die Anmeldung vorzubereiten, muss Insolvenzverwalter nicht ausstellen.

Was ist eine Insolvenzforderung?

Ob und wann eine offene Forderung bei Insolvenz des Schuldners beglichen wird, hängt davon ab, ob diese Forderung vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist:

  1. Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind in der Regel bloße Insolvenzforderungen. Sie werden am Ende des Verfahrens in Höhe der Insolvenzquote erfüllt. Vorausgesetzt, die Forderungen wurden beim Insolvenzverwalter schriftlich angemeldet.

  2. Forderungen, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, sind Masseverbindlichkeiten. Diese werden durch den Insolvenzverwalter meist zügig und in voller Höhe aus der Insolvenzmasse bezahlt. Auch die aus noch nicht vollständig erfüllten Verträgen resultierenden Forderungen werden als Masseverbindlichkeiten eingestuft.

Der Fall

Ein Bauunternehmen sollte den Dachboden eines Familienheims ausbauen. Die Firma ging aber pleite, noch bevor die Arbeiten fertig waren. Der Insolvenzverwalter des Unternehmens lehnte eine weitere Arbeit an dem Projekt ab. Die Hauseigentümerin hatte schon große Summen per Abschlagszahlung geleistet. Sie forderte den überschüssig gezahlten Teil davon zurück. Um die Anmeldung der Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle vorzubereiten, verlangte sie vom Insolvenzverwalter eine prüffähige Schlussrechnung. Der Verwalter weigerte sich, daher ging die Sache vor Gericht. 

Das Urteil

Anders als die beiden unteren Instanzen stellte sich der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Seite des Insolvenzverwalters.

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Bei der Rückforderung der überschüssig geleisteten Abschlagszahlungen handelt es sich nach Ansicht der Richter um eine Insolvenzforderung, die nur durch Anmeldung zur Insolvenztabelle durchgesetzt werden kann. Vom Insolvenzverwalter könne aber keine Schlussrechnung verlangt werden, um die Anmeldung vorzubereiten, so das Urteil. Habe der  Kunde die Hauptforderung noch nicht zur Tabelle angemeldet oder sei der Anmeldung noch nicht widersprochen worden, müsse der Insolvenzverwalter den nebenvertraglichen Anspruch auf Auskunft oder Schlussrechnung nicht erfüllen.

"Steht dem Besteller aufgrund von Voraus- oder Abschlagszahlungen aus einem Werkvertrag eine Insolvenzforderung zu, kann er die den Unternehmer treffende nebenvertragliche Pflicht, seine Leistungen in einer Schlussrechnung abzurechnen, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens … nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen", so der BGH wörtlich. Der Besteller müsse seine Rückforderung überschüssiger Zahlungen dann per Schätzung bei der Insolvenztabelle anmelden.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. November 2024, Az. IX ZR 179/23

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Text: / handwerksblatt.de

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