Quarantäne nach dem Urlaub: Muss der Arbeitgeber zahlen?
Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten, die nicht geimpft oder genesen sind, müssen sich zwingend in Quarantäne begeben. Aber wer bezahlt den Lohn für diese Zeit? Das kommt auf die konkreten Umstände an, erklärt eine Rechtsexpertin.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Corona-Schutz im Betrieb
Sommerzeit ist Urlaubszeit und trotz andauernder Coronapandemie sind auch Reisen ins Ausland grundsätzlich wieder möglich. Klingt eigentlich alles erfreulich, wenn es nicht die Delta-Mutante mit aktuell steigenden Inzidenzen gäbe, die die Reiserückkehr – wie zuletzt aus Südfrankreich, Türkei und USA – ganz plötzlich zum Risiko werden lässt. Diese Länder wurden kürzlich zum Hochrisikogebiet hochgestuft und dies bedeutet für alle die, die nicht genesen oder vollständig geimpft sind, dass sie sich sofort nach Ankunft in eine häusliche Quarantäne begeben müssen. Diese kann frühestens nach 5 Tagen durch eine Negativtestung beendet werden.
Lohnfortzahlung nur bei unvermeidbarer Reise
Doch wer bezahlt den Lohn für die Zeit der Quarantäne? Das kommt auf die konkreten Umstände an: Zunächst ist entscheidend, ob der Arbeitnehmer seine Arbeit auch im Homeoffice erbringen kann: Ist das der Fall, bleibt er unverändert zur Arbeitsleistung verpflichtet und der Arbeitgeber muss sie bezahlen.
In Arbeitsbereichen, die – wie im Handwerk ganz überwiegend – nicht im Homeoffice erledigt werden können, bleibt der quarantänepflichtige Arbeitnehmer jedoch weiter arbeitspflichtig, ohne die Arbeit jedoch tatsächlich erbringen zu können. Ob er trotzdem einen Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen eines unverschuldeten Leistungshindernisses oder auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz hat, hängt davon ab, seit wann sein Urlaubsgebiet als Risikogebiet eingestuft wurde und ob die Reise und damit letztlich die Quarantäne vermeidbar war, also keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen.
Risikogebiet bei Abreise?
War das Reisegebiet zum Zeitpunkt des Antritts der Reise bereits als Risikogebiet eingestuft und war die Reise nicht zwingend notwendig, hat der Arbeitnehmer das Risiko einer Quarantäne als Leistungshindernis wissentlich in Kauf genommen und im arbeitsrechtlichen Sinne damit selbst "verschuldet". Dadurch scheiden sowohl eine Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber wie auch eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz aus.
Hintergrund: Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer in Fällen unverschuldeter persönlicher Arbeitshindernisse von unerheblicher Dauer nach den Regeln des § 616 BGB einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, auch das Infektionsschutzgesetz gibt ihm bei Quarantäne eine Entschädigung für einen Verdienstausfall. Auch der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz differenziert danach, ob ein Reiseziel bei Abreise bereits als Corona-Risikogebiet eingestuft war. Der Arbeitnehmer muss für die selbstverschuldete Quarantäne nach Reisen mithin selber aufkommen und finanzielle Einbußen hinnehmen.
Im Urlaub überrascht
Anders sieht es aus, wenn das Reisegebiet bei Einreise hingegen noch nicht als Risikogebiet eingestuft war, sondern dies erst im Verlauf des Aufenthaltes geschieht. In diesen Fällen steht dem Arbeitnehmer grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 S.1 u. 2) zu. Ob der Arbeitgeber in diesen Fällen vorrangig verpflichtet ist, das Entgelt nach den oben genannten Grundsätzen des § 616 BGB fortzuzahlen, ist derzeit noch nicht geklärt; gerichtliche Entscheidungen hierzu, bleiben abzuwarten.
Arbeitgeber muss in Vorleistung gehen
Da auch im Entschädigungsfall der Arbeitgeber für den Verdienstausfall in den ersten 6 Wochen zunächst vorleistungspflichtig bleibt, sollte er das Entgelt in diesen Fällen für die Zeit der Einreise-Quarantäne fortzahlen. Er sollte aber fristwahrend zur Sicherheit unbedingt ein Antrag auf Erstattung beim zuständigen Landschaftsverband Rheinland (LVR – Fachbereich Soziale Entschädigung) stellen. Infos und Online-Anträge finden sie hier!
Ansprechpartnerin bei der Handwerkskammer zu Köln: Sabine Schönewald, Hauptabteilungsleiterin, Tel. 0221 - 2022 - 210, sabine.schoenewald@hwk-koeln.de
Quelle: HWK zu Köln
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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