Ohne Maske kein Job
Der Chef muss seine Mitarbeiter zum Tragen einer Maske während der Arbeitszeit verpflichten. Das Landesarbeitsgericht Köln hat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Siegburg nun bestätigt.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Corona-Schutz im Betrieb
Arbeitgeber müssen zum Schutz vor Corona-Infektionen von ihren Beschäftigten verlangen, dass sie während der Arbeitszeit eine Maske tragen.
Der Fall
Es ging um einen Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus der Region. Die Stadtverwaltung hatte ab dem 11. Mai 2020 eine Maskenpflicht im Rathaus angeordnet, alle Besucher und Mitarbeitenden mussten ab diesem Zeitpunkt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Dazu war der Mann aber nicht bereit. Er legte ein ärztliches Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Daraufhin wies ihn sein Arbeitgeber an, zumindest ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und Gemeinschaftsräume zu tragen. Ein weiteres Attest wies aus, dass ihm auch das nicht möglich sei – wieder ohne Begründung.
Ohne eine Gesichtsbedeckung wollte die Stadt den Mann nicht weiter im Rathaus beschäftigen. Mit seiner Klage verlangte er daraufhin seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung oder alternativ im Homeoffice.
Die Entscheidung
Wie zuvor schon das Arbeitsgericht in Siegburg wies das Landesarbeitsgericht seine Anträge ab. Arbeitgeber müssten das Tragen einer Maske verlangen, betonten die Richter. Nach der Coronaschutzverordnung des Landes NRW bestehe im Rathaus der Stadt eine Maskenpflicht. Auch aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Maskenpflicht anzuordnen. Zusätzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst.
Außerdem hatten die Richter Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Zwar dürfen Ärzte bei gewöhnlichen Krankschreibungen nicht offenlegen, woran ihre Patienten leiden. Hier liege der Fall aber anders, "da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Deshalb müsse ein Attest nachvollziehbare Gründe für die Ausnahme nennen. Die Richter orientierten sich dabei an einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, bei dem es um die Maskenpflicht an Schulen ging.
Sei der Mitarbeiter ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen. Der Mann habe hier auch keinen Anspruch auf einen Homeoffice-Arbeitsplatz, entschied das Gericht. Zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12. April 2021, Az. 2 SaGa 1/21; Vorinstanz: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 16. Dezember 2020, Az. 4 Ga 18/20;
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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