2G-Regel: Arbeitgeber darf Ungeimpften kündigen
Stellt der Chef für seinen Betrieb eine 2G-Regel auf, kann er einem nicht geimpften Arbeitnehmer kündigen. Das Arbeitsgericht Berlin urteilte zugunsten des Unternehmens.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Corona-Schutz im Betrieb
Arbeitgeber dürfen in ihrem Betrieb die 2G-Regelung (nur Geimpfte und Genesene) einführen und können Mitarbeitern, die keine Corona-Schutzimpfung haben, kündigen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.
Der Fall
Eine Musical-Darstellerin schloss mit zwei Gesellschaften Arbeitsverträge ab. Noch vor Vertragsbeginn stellte sich heraus, dass die Frau nicht gegen Covid geimpft ist. Die Unternehmen kündigten ihr. Die Schauspielerin bot an, täglich Testnachweise vorzulegen. Das sei zu viel Aufwand, lehnten die Betriebe ab. Die Frau klagte gegen die Kündigung, weil das ihrer Meinung nach eine Diskriminierung und unzulässige Maßregelung war.
Das Urteil
Die Kündigung sei wirksam, stellte das Arbeitsgericht fest. Zum einem stelle die Kündigung keine Maßregelung dar, daher liege kein Grund für eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor. Die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung sei nicht Motiv für die Kündigung gewesen, sondern lediglich der Anlass. Der Arbeitgeber könne als Ausdruck seiner unternehmerischen Entscheidungsfreiheit das 2G-Modell als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Wenn dies mit der höchstpersönlichen Entscheidung der Klägerin, sich nicht impfen zu lassen, unvereinbar sei, liege keine Maßregelung vor.
Zum anderen verstoße der Ausschluss ungeimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). und sei daher keine Diskriminierung. Das 2G-Modell sei nicht willkürlich gewählt. Müsse die Darstellerin täglich einen negativen Corona-Test vorlegen, wären die Betriebsabläufe stärker beeinträchtigt. Vor allem bestehe wegen der strengeren Quarantäneregelungen für Ungeimpfte ein höheres Risiko für einen Arbeitsausfall. Die Frau könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeber ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache.
Neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit der Betriebe sei auch die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft zu berücksichtigen, erklärte das Gericht.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 3. Februar 2022, Az. 17 Ca 11178/21 (nicht rechtskräftig, Berufung ist möglich)
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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