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HWK Trier | November 2024
Ruhe und Geduld sind seine Geheimwaffen
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Der Mechaniker wollte seine Garage als Kfz-Werkstatt nutzen, diese mit einer Hebebühne ausstatten und einen Hol- und Bringservice anbieten. (Foto: © Maksim Kostenko/123RF.com)
Vorlesen:
Ein Kfz-Mechaniker wollte seine Garage als Werkstatt nutzen. In einem allgemeinen Wohngebiet erlaubte das Verwaltungsgericht Mainz dies aber nicht.
Auch eine kleine Kfz-Werkstatt darf nicht in einem allgemeinen Wohngebiet arbeiten. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz in einem aktuellen Urteil klargestellt.
Ein Mann beantragte eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung seiner Garage. Als Hauseigentümer wollte er die Garage als Kfz-Werkstatt nutzen, diese mit einer Hebebühne ausstatten und einen Hol- und Bringservice anbieten. Die Garage liegt in einem Dorf mit 600 Einwohnern, in dem neben den Wohngebäuden auch kleine Gewerbebetriebe vorzufinden sind.
Die Bauaufsichtsbehörde verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, der Kfz-Betrieb sei in einem allgemeinen Wohngebiet generell unzulässig. Auf die Ausgestaltung des konkreten Betriebs komme es dabei nicht an.
Der Handwerker argumentierte, dass es auf die konkrete Ausgestaltung des Kfz-Betriebs als kleine, nicht störende Unternehmung ankomme. Diese lasse sich in die dörfliche Struktur der Gemeinde mit Wohngebäuden und Gewerbebetrieben ohne weiteres einordnen.
Das Verwaltungsgericht Mainz war jedoch derselben Ansicht wie die Bauaufsichtsbehörde und verbot die Garagen-Werkstatt. Sie füge sich nicht in die von Wohngebäuden geprägte nähere Umgebung ein, die hier nicht das gesamte Dorf umfasse. Wegen seiner Emissionen sei ein Kfz-Betrieb typischerweise geeignet, den bestehenden Wohngebietscharakter (§ 4 Baunutzungsverordnung – BauNVO) als solchen zu beeinträchtigen. Außerdem könne sie keiner typischen, zulässigen Nutzung in einem Wohngebiet zugeordnet werden.
Wegen des gesetzlichen Schutzes des Gebietscharakters komme es grundsätzlich nicht darauf an, ob der konkrete Betrieb störend wirke, erklärte das Gericht.
Der kleine Nebenerwerbsbetrieb des Klägers stelle auch keine der "nicht störenden" Betriebsformen nach § 4 Abs. 2, 3 BauNVO dar. Die von dem Betrieb ausgehenden Auswirkungen seien auch in geringerem Umfang städtebauplanerisch nicht für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehen, das in erster Linie dem Wohnen und daneben nur nicht störenden Nutzungen vorbehalten sei.
Die geplanten Arbeitszeiten in den Abendstunden und an Samstagen würden dem Ruhebedürfnis der Bewohner des Wohngebiets besonders zuwiderlaufen. Ein allgemeines Wohngebiet gebe eben auch ein hohes Maß an "Wohnruhe", betonten die Richter. "Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören", so das Urteil wörtlich.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 10. Januar 2023, Az. 3 K 121/22.MZ
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