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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
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Wer als Hersteller eine freiwillige Garantie abgibt, kann diese Garantie von bestimmten Auflagen und Bedingungen – zum Beispiel der Inspektion in den Vertragswerkstätten – abhängig machen.
So lautet die Entscheidung des Bundesgerichtshof. Die Kfz-Handwerks-Verbände sind von diesem Urteil wenig begeistert.
Als "überraschend" hat das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) (VIII ZR 187/06) bezeichnet. Der BGH hatte es für zulässig erklärt, dass ein Pkw-Hersteller seine 30-jährige Durchrostungsgarantie von der Durchführung der Inspektion in den eigenen Vertragswerkstätten abhängig macht.
Dieses nach deutschem Verbraucherschutzrecht ergangene Urteil stehe vom Ergebnis her im Widerspruch zur Rechtsauffassung der EU-Kommission, so Dr. Axel Koblitz, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Kfz-Gewerbes. Diese hatte schon vor Jahren eine Verknüpfung der Herstellergarantie mit dem Besuch von Vertragswerkstätten als Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht bezeichnet. Die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit, so Koblitz weiter, müsse so schnell wie möglich ausgeräumt werden. Das Deutsche Kfz-Gewerbe werde umgehend Gespräche mit Kfz-Herstellern, Mitgliedsverbänden, Kommissionsvertretern und Rechtsexperten führen.
Auch der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik ist von dem BGH-Urteil wenig begeistert. Es trage zur Irritation und Verunsicherung des Autofahrers bei. Das BGH-Urteil bezieht sich lediglich auf den Fall, dass der Automobilhersteller ein freiwilliges Garantieversprechen an seinen Kunden abgegeben hat, dass im Falle einer Durchrostung die Garantie von dem regelmäßigen Besuch in einer Vertragswerkstatt abhängig gemacht wird. Diese Rechtsauffassung ist bereits von anderen Gerichten seit Jahren zugrunde gelegt worden und nunmehr vom BGH endgültig bestätigt worden. Der Kernsatz des Urteils lautet: Wer als Hersteller eine freiwillige Garantie abgibt, kann diese Garantie von bestimmten Auflagen und Bedingungen (hier: Besuch einer Werkstatt) abhängig machen.
Das vom BGH entschiedene Urteil betrifft die Durchrostungs-Garantie, also nicht die zweijährige gesetzliche Sachmangelhaftung und nicht die von den Automobilherstellern abgegebene Neuwagen-Garantie, die meist zwei oder drei Jahre umfasst. Das Urteil betrifft ebenfalls nicht Unfallschäden. An der bisherigen Rechtsauffassung, dass im Falle eines Unfallschadens die Reparatur auch in einer freien Karosserie Fachwerkstatt stattfinden darf, hat sich nichts geändert.
Auch der freie Karosserie-Fachbetrieb repariert nach Herstellervorhaben und Richtlinien und gibt auf die geleistete Reparaturarbeit eine mindestens zweijährige Garantie, in vielen Fällen sogar eine drei- oder vierjährige Garantie. Er tritt ferner in die Durchrostungsgarantie des Automobilherstellers ein, sofern diese erlöschen sollte.
Im vom BGH entschiedenen Fall eines Mercedes-Fahrzeuges würde die reparaturleistende freie Werkstatt, die dem Zentralverband angeschlossen ist, die DaimlerChrysler-Durchrostungsgarantie übernehmen. Der Autofahrer sollte sich jedoch davon vorab bei seiner Kfz- oder Karosserie-Werkstatt erkundigen, ob diese in die Durchrostungsgarantie des Herstellers eintritt. Alle 3.500 Mitgliedsbetriebe des Zentralverbands Karosserie- und Fahrzeugtechnik dokumentieren diese Garantie-Leistung durch das Überreichen einer sogenannten Garantiekarte, die ausdrücklich die Übernahme der Durchrostungsgarantie enthält.
Der Zentralverband Karosserie- und Fahrzeugtechnik macht ferner darauf aufmerksam, dass in seinen Karosserie- und Lackier-Fachbetrieben rund 70 Prozent aller schweren Unfallschäden repariert werden. In vielen Fällen nimmt die Vertragswerkstatt des Automobilherstellers die Unfallarbeit an, gibt diese jedoch an einen beauftragten freien Karosserie- und Lackier-Fachbetrieb weiter und liefert das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur an den Kunden aus. Diese seit Jahrzehnten bestehenden Partnerschaften führten dazu, dass die freien Karosserie- und Lackier-Fachbetriebe eine hohe Reparaturkompetenz zur Reparatur aller Marken und Fahrzeughersteller erworben haben.
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