Wer es den Langfingern zu leicht macht, muss zahlen

Wer es den Langfingern zu leicht macht, muss zahlen (Foto: © Andrey Armyagov/123RF.com)

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Werkstatt haftet für geklautes Auto

Eine Kfz-Werkstatt muss für den Diebstahl eines Autos gerade stehen, weil Mitarbeiter den Fahrzeugschlüssel hin­ter der Sonnenblende aufbewahrt hatten. Das war sorgfaltswidrig, sagt das LG Trier.

Eine Werkstatt verletzt ihre Vertragspflichten, wenn ein Mitarbeiter den Fahrzeugschlüssel eines unverschlossenen Autos über Nacht hinter die Sonnenblende klemmt. Daher haftet das Unternehmen für den Diebstahl des Kfz.

Der Fall

Die Kfz-Werkstatt führte an ei­nem BMW 740 xd ei­ne Inspektion durch­. Während der Nacht be­fand si­ch das Fahrzeug in ei­ner Servicehalle auf dem Werkstattgelände, wo­bei ein Mitarbeiter die Türen der Halle so­wie ein Rolltor ver­schlos­s. Das Fahrzeug selbst liess er un­ver­schlos­sen und ver­steckte den Fahrzeugschlüssel hin­ter der Sonnenblende. In der Nacht wur­de das Fahrzeug von Unbekannten gestohlen, die zu­nächst das Rolltor aufbrachen.

Das Urteil

Die Werkstatt muss für den Schaden von 42.000 Euro aufkommen, weil sie ih­re Obhutspflichten aus dem Werkvertrag ver­letzt hat. Außer der Halle hät­te der Mitarbeiter auch das Fahrzeug ver­schlie­ßen und den Schlüssel ge­son­dert auf­be­wah­ren müs­sen, erklärten die Richter. Dies sei wegen des ge­rin­gen Aufwands zumutbar. Dass die­ser zu­sätz­li­che Schutz ge­gen Diebstahl hier nicht ge­nutzt wurde, stuften die Richter als Fahrlässigkeit ein­.

Es sei auch an­ge­sichts des eher un­pro­fes­sio­nel­len Vorgehens der Täter nicht da­von aus­zu­ge­hen, dass die­se das mit ei­ner Wegfahrsperre aus­ge­rüs­te­te Fahrzeug oh­ne den Schlüssel hät­ten star­ten und ent­fer­nen können. Die rein theo­re­ti­sche Möglichkeit, den Keyless Go-Komfortzugang zu “kna­cken” und ein da­mit aus­ge­stat­te­tes Fahrzeug oh­ne Schlüssel zu fah­ren, ste­he dem Anspruch da­her nicht ent­ge­gen.

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Landgericht Trier, Urteil vom 30. September 2016, Az. 4 O 105/16

Zum Thema Obhutspflichten der Kfz-Werkstatt gibt es einige Urteile:

Nach OLG Saarbrücken (Urteil vom 12. Juli 2006 - 5 U 601/05 ) sind Fahrzeugschlüssel so auf­zu­be­wah­ren, dass die­se vor un­be­fug­ten Zugriffen be­lie­bi­ger Dritter ge­schützt sind.

Nach AG Homburg (Urteil vom 3. April 1998 - 4 C 283/97) ge­nügt der Unternehmer sei­ner Obhutspflicht, wenn er bei dem zur Reparatur über­ge­be­nen Fahrzeug al­le me­cha­ni­schen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz ge­gen Diebstahl be­tä­tigt und das Fahrzeug in üb­li­cher Weise si­chert.

Das OLG Hamm (Urteil vom 28. Juni 1991 - 26 U 156/90) hat ent­schie­den, dass der Werkstattinhaber zum Schutze vor Entwendung der ab­ge­stell­ten Kraftfahrzeuge al­le Maßnahmen tref­fen muss, die "tech­ni­sch prak­ti­ka­bel und wirk­sam und ihm un­ter Berücksichtigung des Betriebsablaufes zu­mut­bar" sind. Dazu ge­hört ei­ner­seits, dass die Werkstatt selbst ver­schlos­sen ge­hal­ten und die Zugänge wirk­sam ver­sperrt wer­den müs­sen, an­de­rer­seits aber auch die Benutzung und Anwendung der in je­dem Wagen vor­han­de­nen Sicherungen ge­gen Entwendung und un­be­fug­te Benutzung. Dazu ge­hört, dass der Zündschlüssel vom Lenkradschloss ab­ge­zo­gen und die Türen und Fenster des Fahrzeuges ver­rie­gelt wer­den. Dieses ist ei­nem Werkstattinhaber des­halb zu­mut­bar, weil das Abziehen des Zündschlüssels und das Verriegeln von Türen und Fenstern am Fahrzeug bei Betriebsschluss kei­nen mess­ba­ren Arbeitsmehraufwand für die in der Werkstatt be­schäf­tig­ten Personen be­deu­tet. Gleiches gilt für das si­che­re Verwahren der Zündschlüssel und das Verteilen und Ausgeben der Schlüssel am fol­gen­den Tage bei Wiederaufnahme der Arbeiten.

Nach OLG Oldenburg (Urteil vom 13. Januar 1982 - 3 U 110/81) geht die Obhutspflicht zwar nicht so weit, dass der Handwerker ei­ne Wegnahme mit al­ler­letz­ter Sicherheit aus­zu­schlie­ßen hät­te. Er hat je­doch Maßnahmen zu tref­fen, die tech­ni­sch prak­ti­ka­bel und ef­fek­tiv so­wie un­ter Berücksichtigung des Betriebsablaufs zu­mut­bar und mit Rücksicht auf den Wert der in Obhut ge­nom­me­nen Sache er­for­der­li­ch sind.

Nach dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 29. August 1974 - 13 U 172/73) ist der Inhaber ei­ner Kfz-Werkstatt ver­pflich­tet, auch in ei­ner ord­nungs­ge­mäß ver­schlos­se­nen und ge­si­cher­ten Werkstatt zum Schutz vor Entwendung die Türen und Fenster des Fahrzeugs zu ver­rie­geln so­wie den Zündschlüssel ab­zu­zie­hen und ge­son­dert auf­zu­be­wah­ren.

Text: / handwerksblatt.de

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