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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Wer es den Langfingern zu leicht macht, muss zahlen (Foto: © Andrey Armyagov/123RF.com)
Vorlesen:
Eine Kfz-Werkstatt muss für den Diebstahl eines Autos gerade stehen, weil Mitarbeiter den Fahrzeugschlüssel hinter der Sonnenblende aufbewahrt hatten. Das war sorgfaltswidrig, sagt das LG Trier.
Eine Werkstatt verletzt ihre Vertragspflichten, wenn ein Mitarbeiter den Fahrzeugschlüssel eines unverschlossenen Autos über Nacht hinter die Sonnenblende klemmt. Daher haftet das Unternehmen für den Diebstahl des Kfz.
Die Kfz-Werkstatt führte an einem BMW 740 xd eine Inspektion durch. Während der Nacht befand sich das Fahrzeug in einer Servicehalle auf dem Werkstattgelände, wobei ein Mitarbeiter die Türen der Halle sowie ein Rolltor verschloss. Das Fahrzeug selbst liess er unverschlossen und versteckte den Fahrzeugschlüssel hinter der Sonnenblende. In der Nacht wurde das Fahrzeug von Unbekannten gestohlen, die zunächst das Rolltor aufbrachen.
Die Werkstatt muss für den Schaden von 42.000 Euro aufkommen, weil sie ihre Obhutspflichten aus dem Werkvertrag verletzt hat. Außer der Halle hätte der Mitarbeiter auch das Fahrzeug verschließen und den Schlüssel gesondert aufbewahren müssen, erklärten die Richter. Dies sei wegen des geringen Aufwands zumutbar. Dass dieser zusätzliche Schutz gegen Diebstahl hier nicht genutzt wurde, stuften die Richter als Fahrlässigkeit ein.
Es sei auch angesichts des eher unprofessionellen Vorgehens der Täter nicht davon auszugehen, dass diese das mit einer Wegfahrsperre ausgerüstete Fahrzeug ohne den Schlüssel hätten starten und entfernen können. Die rein theoretische Möglichkeit, den Keyless Go-Komfortzugang zu “knacken” und ein damit ausgestattetes Fahrzeug ohne Schlüssel zu fahren, stehe dem Anspruch daher nicht entgegen.
Landgericht Trier, Urteil vom 30. September 2016, Az. 4 O 105/16
Zum Thema Obhutspflichten der Kfz-Werkstatt gibt es einige Urteile:
Nach OLG Saarbrücken (Urteil vom 12. Juli 2006 - 5 U 601/05 ) sind Fahrzeugschlüssel so aufzubewahren, dass diese vor unbefugten Zugriffen beliebiger Dritter geschützt sind.
Nach AG Homburg (Urteil vom 3. April 1998 - 4 C 283/97) genügt der Unternehmer seiner Obhutspflicht, wenn er bei dem zur Reparatur übergebenen Fahrzeug alle mechanischen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz gegen Diebstahl betätigt und das Fahrzeug in üblicher Weise sichert.
Das OLG Hamm (Urteil vom 28. Juni 1991 - 26 U 156/90) hat entschieden, dass der Werkstattinhaber zum Schutze vor Entwendung der abgestellten Kraftfahrzeuge alle Maßnahmen treffen muss, die "technisch praktikabel und wirksam und ihm unter Berücksichtigung des Betriebsablaufes zumutbar" sind. Dazu gehört einerseits, dass die Werkstatt selbst verschlossen gehalten und die Zugänge wirksam versperrt werden müssen, andererseits aber auch die Benutzung und Anwendung der in jedem Wagen vorhandenen Sicherungen gegen Entwendung und unbefugte Benutzung. Dazu gehört, dass der Zündschlüssel vom Lenkradschloss abgezogen und die Türen und Fenster des Fahrzeuges verriegelt werden. Dieses ist einem Werkstattinhaber deshalb zumutbar, weil das Abziehen des Zündschlüssels und das Verriegeln von Türen und Fenstern am Fahrzeug bei Betriebsschluss keinen messbaren Arbeitsmehraufwand für die in der Werkstatt beschäftigten Personen bedeutet. Gleiches gilt für das sichere Verwahren der Zündschlüssel und das Verteilen und Ausgeben der Schlüssel am folgenden Tage bei Wiederaufnahme der Arbeiten.
Nach OLG Oldenburg (Urteil vom 13. Januar 1982 - 3 U 110/81) geht die Obhutspflicht zwar nicht so weit, dass der Handwerker eine Wegnahme mit allerletzter Sicherheit auszuschließen hätte. Er hat jedoch Maßnahmen zu treffen, die technisch praktikabel und effektiv sowie unter Berücksichtigung des Betriebsablaufs zumutbar und mit Rücksicht auf den Wert der in Obhut genommenen Sache erforderlich sind.
Nach dem OLG Düsseldorf (Urteil vom 29. August 1974 - 13 U 172/73) ist der Inhaber einer Kfz-Werkstatt verpflichtet, auch in einer ordnungsgemäß verschlossenen und gesicherten Werkstatt zum Schutz vor Entwendung die Türen und Fenster des Fahrzeugs zu verriegeln sowie den Zündschlüssel abzuziehen und gesondert aufzubewahren.
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