Zeugnissprache für Arbeitgeber
Am Ende eines jeden Arbeitsverhältnisses steht: Das Zeugnis. Jeder Chef ist gesetzlich dazu verpflichtet, es seinem ehemaligen Mitarbeiter auszustellen. Aber was schreiben Sie, wenn Sie keine so hohe Meinung von ihrem "Ex" haben?
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitszeugnisse richtig schreiben
In aller Regel muss der Arbeitgeber ein sogenanntes "qualifiziertes Zeugnis" ausstellen, also ein solches, in dem neben der Beschreibung des Arbeitsfeldes vor allem auch auf die Leistung und auf das Verhalten des Arbeitnehmers eingegangen wird.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat schon vor vielen Jahren festgestellt, dass Arbeitgeber grundsätzlich zur "wohlwollenden Beurteilung" des Arbeitnehmers gehalten sind. "Wohlwollend" in diesem Sinne ist ein Zeugnis dann, wenn es mindestens die Note "Befriedigend" ausweist (vgl. die beiden Tabellen unten).
Schlechte Note muss bewiesen werden
Will der Arbeitgeber eine schlechtere Note geben, also etwa ein "Ausreichend" oder sogar ein "Mangelhaft", muss er damit rechnen, im einem späteren Gerichtsverfahren die besonderes schlechte Leistung des Arbeitnehmers aktenkundig nachzuweisen. Das BAG fordert vom Arbeitgeber "handfeste und überprüfbare" Belege für die minderwertige Leistung des Arbeitnehmers.
Möchte hingegen der Arbeitnehmer eine bessere Note als ein "Befriedigend", trifft ihn selbst die Beweislast für seine höhere Leistungsfähigkeit. Er muss dann konkret vortragen, warum gerade bei ihm eine bessere Note als ein "Befriedigend" angemessen erscheint. Mit der Note "Befriedigend" sind die Vorgaben des BAG also erst einmal erfüllt – und man erspart sich als Arbeitgeber möglichen Ärger.
Richtig interessant und konfliktträchtig wird es freilich, wenn der Arbeitgeber daneben die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers im Einzelnen beschreiben soll.
Das Gesetz schreibt in Paragraf 109 der Gewerbeordnung diesbezüglich nur vor, dass das Zeugnis "klar und verständlich" und vor allem frei von jeder Geheimsprache sein soll.
Gleichwohl bedienen sich clevere Arbeitgeber durchaus bestimmter Geheimformeln, die freilich von den Gerichten kritisch betrachtet werden und somit Streitpotential bergen: So hat das BAG zwar entschieden, dass die Formulierung "wir haben einen zuverlässigen Mitarbeiter kennengelernt" nicht zwingend das Gegenteil bedeutet und deshalb zulässig ist (BAG – 9 AZR 386/10).
Unzulässige Geheimformeln
Einen Hinweis auf "Ehrlichkeit" und "Pünktlichkeit" hingegen hält das BAG für unzulässig, da solche Selbstverständlichkeiten in einem Zeugnis nicht erwähnt werden dürfen, weil sie nämlich sehr wohl auf das Gegenteil hindeuten.
Auch das Erwähnen von Betriebsrats- oder Gewerkschaftszugehörigkeiten ist verboten und kann vom Arbeitnehmer im Nachhinein erfolgreich angegriffen werden. Vorsicht ist auch hier in Bezug auf verschlüsselte Botschaften geboten: Die Formulierung "Der Arbeitnehmer setzte sich für die Belange der Mitarbeit innerhalb und außerhalb des Unternehmens ein", die sowohl die Betriebsrats- als auch die Gewerkschaftsmitgliedschaft anzeigt, ist nach Meinung des BAG unzulässig (BAG vom 19.08.97).
Schluss-Satz muss sein
Aktuell hat das BAG jetzt auch zur sogenannten "Schlussformel" unter dem Zeugnis Stellung genommen. Während Arbeitnehmer bislang keinerlei Anspruch auf einen wohlwollenden Schluss-Satz hatten, sieht das Gericht dies nun anders: Jedenfalls bei einem mindestens durchschnittlichen Zeugnis (siehe oben), muss der Arbeitgeber einen Schluss-Satz einfügen. Unterlässt er dies, würde dies nämlich die übrige Beurteilung entwerten.
Üblich und ausreichend ist nach Meinung des BAG (Az.: 12 Sa 974/09) folgender Satz: "Wir danken Herrn Müller für die geleistete Arbeit/Zusammenarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute auf seinem beruflichen Weg."
Apropos Schluss-Satz: Wer in diesen Satz noch mehr als das gerade Geschilderte schreiben möchte, kann dies natürlich tun. Verboten, weil eine Geheimbotschaft, ist allerdings der Wunsch nach "Gesundheit". Denn dies ist der versteckte Hinweis auf: Logisch: häufige Krankheit!
Fazit
Zeugnisse müssen nach dem Willen des Gesetzgebers "klar und verständlich" sein. Eine Geheimsprache ist verboten.
Wer als Arbeitgeber auf Nummer sicher gehen will, hält sich an diese Vorgaben. So bleiben Selbstverständlichkeiten wie "Ehrlichkeit" und "Pünktlichkeit" deshalb ebenso draußen wie etwa versteckte Hinweise auf Betriebsrats- oder Gewerkschaftszugehörigkeit. Ein Schluss-Satz sollte rein, in dem man dem Arbeitnehmer freilich alles, aber bitte keine Gesundheit wünscht.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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