Das Datum, an dem das Zeugnis geschrieben wurde, ist egal. Im Kopf muss der Tag stehen, an dem das Arbeitsverhältnis endete.

Das Datum, an dem das Zeugnis geschrieben wurde, ist egal. Im Kopf muss der Tag stehen, an dem das Arbeitsverhältnis endete. (Foto: © ginasanders/123RF.com)

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Dieses Datum gehört auf das Arbeitszeugnis

Ein Zeugnis muss das Datum tragen, an dem das Arbeitsverhältnis endete. Stellt der Arbeitgeber es erst nach vielen Monaten aus, darf er nicht den Tag einsetzen, an dem er das Zeugnis geschrieben hat.

Ein Arbeitszeugnis muss das Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tragen. Nur so werde Rechtssicherheit geschaffen, sagt das Landesarbeitsgericht Köln.

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin verließ ihren Job und erstritt in einem Gerichtsvergleich, dass ihr die Arbeitgeberin ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ausstellen musste. Man einigte sich nach langem hin und her über dessen Inhalt. Streit gab es aber weiter über das Datum auf dem Papier. Die Arbeitgeberin hatte den Tag der Ausstellung des Zeugnisses eingetragen – neun Monate später als das Ausscheiden der Mitarbeiterin aus dem Betrieb.

Das Urteil

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass ein Arbeitszeugnis als Datum den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu tragen hat. Dies schaffe zum einen Rechtssicherheit, erklärten die Richter.

Zum anderen beuge es der Gefahr vor Spekulationen vor, ob zwischen den Parteien ein Streit über das Zeugnis ausgetragen worden ist. Diese Befürchtung könne entstehen, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung des Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen sei. Das erschwere es dem Arbeitnehmer unnötig, mit dem Zeugnis eine neue Stelle zu finden.

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Es bestehe zudem ein sachlicher Grund als Datum den Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu nehmen: Das Datum benenne den Zeitpunkt, von dem aus der Zeugnisinhalt beurteilt wurde. 

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27. März 2020, Az. 7 Ta 200/19

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Text: / handwerksblatt.de

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