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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
So muss ein Arbeitszeugnis aussehen. (Foto: © ginasanders/123RF.com)
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Jeder Mitarbeiter kann von seinem Chef ein aussagekräftiges Zeugnis verlangen. Für den Vorgesetzten ist das oft ein Balanceakt: Denn das Urteil muss wahrheitsgemäß und wohlwollend zugleich sein.
Bei Arbeitszeugnissen müssen Chefs gleich zwei harte Nüsse auf einmal knacken. Zum einen zwingt sie die Rechtsprechung, das Zeugnis wahrheitsgemäß auszustellen. Zum anderen müssen sie das Zeugnis wohlwollend formulieren. Der Grund: Das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers darf nicht unnötig erschwert werden.
Das hat schon 1963 der Bundesgerichtshof in einem Urteil festgelegt (AZ VI ZR 221/62). Gelingt die Gratwanderung – die Feingefühl und Gespür für die richtige Formulierung verlangt – wirbt der Zeugnisaussteller damit gewissermaßen für sich selbst. Das Arbeitszeugnis ist für den Arbeitgeber ebenso eine Visitenkarte wie für den Arbeitnehmer.
Gefragt ist die gekonnte Formulierung, da bei einem wenig gelungenen Balanceakt nicht selten die Arbeitsgerichte entscheiden. Jedes Jahr müssen die Richter in Tausenden von Prozessen über den Inhalt eines Zeugnisses befinden, Tendenz steigend. Auch dem zukünftigen Arbeitgeber kann der Chef zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er wissentlich falsche Angaben im Zeugnis gemacht hat.
Entscheidend beim Schreiben des Zeugnisses ist der Grundsatz der Wahrheit. Gemeint ist damit keine schonungslose Offenheit in allen Einzelheiten der Beurteilung. Ungünstige Aussagen hat der Chef möglichst schonend zu formulieren. Lediglich einmalige Vorfälle – etwaige "Ausrutscher" – müssen unerwähnt bleiben, weil sie für den Arbeitnehmer nicht charakteristisch sind.
Außerdem darf der Vorgesetzte bei der Bewertung keine überzogenen Erwartungen als Maßstab anlegen, da nach Ansicht der Arbeitsrichter das Zeugnis wohlwollend sein soll. Auch wenn die Wahrheitspflicht dem Wohlwollen vorgeht, sind hier Konflikte programmiert.
Ein so genanntes einfaches Zeugnis wird normalerweise bei kurzfristigen oder geringer qualifizierten Tätigkeiten ausgestellt. Es enthält lediglich Angaben über die Person des Arbeitnehmers sowie über den Inhalt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Das qualifizierte Zeugnis erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Beurteilung der Führung und der Leistung und ist nur auf Verlangen des Arbeitnehmers auszustellen. Was drin stehen muss, ist nicht vorgeschrieben. Üblich sind die vier Bestandteile Eingangspassus, Tätigkeitsbeschreibung, Leistungs- und Führungsbeurteilung sowie Schlussformel mit entsprechendem Inhalt.
Ein qualifiziertes Zeugnis kann auch fällig sein, wenn der Arbeitnehmer noch im Betrieb arbeitet. Das so genannte "Zwischenzeugnis" ist fällig, wenn ein "triftiger Grund" vorliegt. Etwa wenn sich der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers ändert oder der Vorgesetzte wechselt.
Ein vorläufiges Zeugnis kann der Arbeitnehmer verlangen, wenn er nach einer ausgesprochenen Kündigung während der laufenden Kündigungsfrist weiterbeschäftigt wird bzw. eine Vertragsbefristung ausläuft.
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