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Kein Arbeitsunfall auf dem Weg zum Arzt

Nach einem Arztbesuch am Morgen ist der Arbeitnehmer auf dem anschließenden Weg zur Arbeit in der Regel nicht unfallversichert.

Laut Sozialgesetzbuch ist neben der Arbeit selbst auch der Weg dorthin unfallversichert. Nach ständiger Rechtsprechung sind aber Umwege – zum Beispiel für einen Arztbesuch – nicht versichert. Ein versicherter Betriebsweg setzt nämlich voraus, dass er im unmittelbaren Betriebsinteresse zurückgelegt wird. Der Weg zum Job nach einem Arztbesuch geschieht aber im eigenen Interesse des Mitarbeiters.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Aufenthalt in der Arztpraxis mindestens zwei Stunden gedauert hat. Denn der Arbeitsweg kann – etwa nach einer Übernachtung außerhalb der eigenen Wohnung – auch an einem "dritten Ort" beginnen, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.

Nicht versicherter Weg vom Arzt zum Job

Im Streitfall war die Arztpraxis kein solcher "dritter Ort" und der Weg von dort zur Arbeit daher auch nicht versichert, urteilte das Bundessozialgericht. Denn der Aufenthalt am "dritten Ort" muss mindestens zwei Stunden dauern, sagt es in ständiger Rechtsprechung. Der Arbeitnehmer hielt sich hier aber nur 40 Minuten in der Praxis auf.

Allerdings bestünde der Unfallschutz erneut, wenn sich der Arbeitnehmer wieder auf einer Strecke bewegt, die auch zum regulären Arbeitsweg gehört.

Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2016, Az. B 2 U 16/14 R


Text: / handwerksblatt.de

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