Rafting beim Betriebsausflug: Arbeitsunfall?
Klettern im Hochseilgarten, Überlebenstraining im Wald oder eine gemeinsame Radtour – um das Betriebsklima zu fördern, lassen sich Unternehmen viel einfallen. Dabei besteht natürlich immer die Gefahr, dass ein Mitarbeiter sich verletzt.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
"Ein Unfall wird als Arbeitsunfall angesehen, wenn ihn ein Mitarbeiter während seiner beruflichen Tätigkeit erleidet und dieser gesundheitliche Schäden zur Folge hat", erklärt Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Auch Unfälle auf dem direkten Hin- und Rückweg zur bzw. von der Arbeitsstelle gehören dazu. Für Schäden durch solch einen Unfall kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf. Sie zahlt die Behandlungskosten, Krankengeld und gegebenenfalls eine Rente.
Rafting, Fußball oder Survival-Camp
Sogenannte Teambuilding-Maßnahmen gehören heute in fast jedes Unternehmen. Ob beim Raften, Fußballspielen oder im Survival-Camp: Viele Unternehmen verbinden ihre Betriebsausflüge oder -feiern mit körperlichen Aktivitäten. Zahlreiche Möglichkeiten also, sich zu verletzen. Damit ein Unfall in diesem Rahmen als Arbeitsunfall zählt und der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift, muss er einige Voraussetzungen erfüllen: Die Veranstaltung wurde vom Arbeitgeber oder in seinem Auftrag geplant und es nehmen auch Vorgesetzte teil.
Außerdem muss die Veranstaltung allen Mitarbeitern – bei Großbetrieben zumindest allen Beschäftigten einer Abteilung oder anderer betrieblicher Einheiten – offen stehen. Die freiwillige Teilnahme nur eines Teils der Belegschaft an einer Ballonfahrt oder einer Canyoning-Tour wird beispielsweise nicht als Betriebsausflug angesehen – geschieht dabei ein Unfall, stufen ihn die Gerichte nicht als Arbeitsunfall ein.
Zweck der Veranstaltung muss erkennbar sein
Eine weitere Voraussetzung, dass ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird ist, dass der Zweck der Veranstaltung – in der Regel die Förderung der Betriebsverbundenheit – klar erkennbar ist. Treffen alle diese Bedingungen zu, dann umfasst der Versicherungsschutz auch die An- und Abreise zum Veranstaltungsort. Beim geselligen Beisammensein mit einigen Kollegen im Anschluss an den Ausflug ist der gesetzliche Unfallschutz dagegen nicht mehr gegeben.
Wichtig: Familienangehörige oder Ehepartner werden vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Firmenveranstaltung nicht erfasst! Und: Wer auf dem Fest dem Alkohol reichlich zugesprochen hat, sollte vorsichtig sein, denn bei Alkohol am Steuer greift auch der gesetzliche Unfallschutz nicht mehr.
Fazit
Für Schäden durch einen Arbeitsunfall kommt die gesetzliche Unfallversicherung auf. Für einen Unfall im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gilt: Der Ausflug ist eine offizielle Firmenveranstaltung, die Veranstaltung steht allen Mitarbeitern – bzw. bei Großbetrieben den Mitarbeitern eines großen, organisatorisch abgrenzbaren Unternehmensbereichs – offen und wird auch von Vorgesetzten begleitet.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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