Bei einem Sturz von bis zu einem Meter Höhe sei nur mit Verletzungen zu rechnen, urteilte der Bundesgerichtshof.

Bei einem Sturz hatte sich der Maler an den Armen verletzt. (Foto: © kasto/123RF.com)

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Maler stürzt von Treppe, Chef haftet nicht

Fällt ein Maler von der dritten Stufe einer ungesicherten Treppe, muss dessen Arbeitgeber nicht dafür haften. Eine Sicherungspflicht besteht nämlich erst ab einem Meter Absturzhöhe, sagt der Bundesgerichtshof.

Die gesetzliche Unfallversicherung kann  von einem Arbeitgeber nicht Ersatz ihrer Kosten verlangen, dessen Mitarbeiter von einer niedrigen Treppenstufe gestürzt war. Es besteht für ihn keine Pflicht, frei liegende Treppenläufe bis zu einem Meter besonders zu sichern, entschied der Bundesgerichtshof.

Der Fall

Die Mitarbeiter eines Malerbetriebs arbeiteten auf einer Baustelle. An der Treppe zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss hatten sie keine Absturzsicherung angebracht, obwohl statt eines Geländers nur ein Flatterband angebracht war. Einer der Maler stürzte von der dritten Stufe einen halben Meter tief und verletzte sich erheblich an den Armen. Der Versicherungsträger, die gesetzliche Unfallversicherung, zahlte den Schaden, forderte aber vom Betriebsinhaber Ersatz ihrer Kosten.

Das Urteil

Die Klage der Versicherung blieb vor allen Instanzen erfolglos, auch vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Hier habe der Betriebsinhaber zwar gegen die Unfallverhütungsvorschrift (UVV) "Bauarbeiten" verstoßen, weil er die über einen Meter hohe Treppe nicht ausreichend abgesichert hatte.

Dieser Umstand habe aber den Sturz nicht verursacht, erklärten die Richter. Der Maler war nicht aus einem Meter Höhe, sondern bereits von der dritten Stufe heruntergefallen. In dieser Höhe bestehe noch keine Absicherungspflicht, so das Urteil. Der Bundesgerichtshof stellte klar: Die Pflicht, einen freiliegenden Treppenlauf auf einer Baustelle mit einer Absturzsicherung zu versehen, besteht erst ab einer Absturzkante über einem Meter. Bei einem Sturz von bis zu einem Meter Höhe sei nur mit Verletzungen – nicht aber mit dem Tod des Nutzers – zu rechnen. 

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"Bei einem Sturz wie hier von der dritten Treppenstufe aus 50 cm Höhe ist nicht mit einem tödlichen Verlauf zu rechnen; entsprechend hat sich auch im Streitfall der Geschädigte zwar erheblich, aber doch bei weitem nicht lebensgefährlich verletzt", so das Urteil wörtlich.  

Haftung nur bei besonders schwerem Verschulden

Ein Betrieb, der monatlich Beiträge in die Unfallkasse leistet, soll nur in Regress genommen werden, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft. So sieht es das Sozialgesetzbuch VII vor. Erst dann, wenn es der Versichertengemeinschaft nicht mehr zuzumuten ist, die Kosten des Unfalls zu tragen, soll der Verursacher Schadensersatz leisten.

Selbst wenn man hier davon ausgehen würde, dass der Betrieb den Unfall verursacht habe, liege kein grob fahrlässiges Verhalten vor, betonten die Bundesrichter. Denn nicht jeder Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften sei als grob fahrlässig zu werten. Bei korrekter Absicherung wäre der Unfall  ebenfalls passiert.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Juli 2020, Az. VI ZR 369/19  

Text: / handwerksblatt.de

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