Kein Arbeitsunfall beim Firmen-Fußball-Turnier
Ein Mitarbeiter verletzte sich bei einem firmeninternen Fußball-Turnier. Das war kein Arbeitsunfall, urteilte das Bundessozialgericht. Denn die Spiele richteten sich nur an den fußballinteressierten Teil der Belegschaft.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Veranstaltet ein Unternehmen ein betriebliches Sportfest, um den Zusammenhalt zu fördern, kann dies zwar zu einem Unfallversicherungsschutz führen. Dann muss sich diese Veranstaltung aber an alle Beschäftigten richten. Geht es nur um den Teil der Belegschaft, der an Fußball interessiert ist, handelt es sich nicht um eine Betriebsfeier. Somit entfällt der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sagt das Bundessozialgericht.
Der Fall
Die Mitarbeitenden eines Unternehmens feierten jedes Jahr ein betriebliches Fußballturnier. Zwei Dutzend Teams kämpfen um den Wanderpokal. Auch 2016 wurden über das firmeneigene Intranet "alle Fußballinteressierten" zur Teilnahme eingeladen. Die Lokalpresse berichtete darüber. Bei dem Spiel verletzte sich ein Mitarbeiter am Knie. Den Vorfall wollte die Berufsgenossenschaft aber nicht als Arbeitsunfall anerkennen. Dagegen zog der Mann vor Gericht.
Das Urteil
Nach dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen stellte sich nun auch das Bundessozialgericht auf die Seite der Unfallversicherung. Denn die Teilnahme an dem Fußballturnier habe nicht zu den betrieblichen Pflichten des Mitarbeiters gehört, erklärten die Richter.
Kein Betriebssport, keine Werbeveranstaltung
Es habe sich auch nicht um Betriebssport gehandelt, also keine regelmäßig stattfindende Sportveranstaltung, die zum Ausgleich betrieblicher Belastungen angeboten wird und die keinen Wettkampfcharakter haben soll. Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, die den Zusammenhalt aller Beschäftigten fördert, sei zwar von der Unfallversicherung erfasst, so das Bundessozialgericht. Eine solche Veranstaltung müsse sich dann aber an alle Beschäftigten richten. Dieses Turnier sei »von vornherein nur auf den fußballinteressierten Teil der Belegschaft ausgerichtet« gewesen.
Auch das Argument, das Fußballturnier habe dem Unternehmen zu Werbezwecken gedient, zog nicht. Das Turnier sei von dem Unternehmen »nicht zielgerichtet in der Öffentlichkeit als Werbeplattform genutzt« worden. Der Auftritt als Hauptsponsor und auch eine spätere Presseberichterstattung reichten hierfür nicht aus.
Bundessozialgericht, Urteil vom 26. September 2024, Az. B 2 U 14/22 R
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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