Arbeitsunfall: Chef haftet nur bei Vorsatz
Ein Arbeitgeber, der Sicherheitsvorkehrungen missachtet hatte, muss für einen Arbeitsunfall nicht haften. Sein Verhalten war fahrlässig, aber nicht vorsätzlich, sagt das Landesarbeitgericht Rheinland-Pfalz.
Dieser Artikel gehört zum Themen-Special Arbeitsunfälle und die Folgen
Für Arbeitsunfälle kommt die Berufsgenossenschaft auf. Der Arbeitgeber zahlt dafür die Beiträge. Eine eigene Haftung trifft ihn nur, wenn er die Mitarbeiter vorsätzlich gefährdet.
Der Fall
Ein Produktionsmitarbeiter erlitt bei seiner Arbeit an einer Punktschweißanlage schwere Verletzungen an beiden Händen, nachdem sich ein Blech verkantet hatte. Die Berufsgenossenschaft hatte die Verletzungen als Arbeitsunfall anerkannt.
Von seinem Arbeitgeber forderte der Verletzte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er argumentierte, die Produktionsanlage sei nicht entsprechend den Herstellerangaben aufgestellt worden. Sicherheitsvorkehrungen seien nicht eingebaut worden. Auch eine TÜV-Abnahme der Produktionsanlage sei nicht erfolgt. Darüber hinaus habe ihm sein Kollege auf seinen Telefonanruf hin keine Hilfestellung geleistet. Für dieses Fehlverhalten müsse der Arbeitgeber einstehen.
Das Urteil
Die Klage des Mannes blieb in erster und zweiter Instanz erfolglos. Der Arbeitnehmer habe keine Ansprüche auf Ersatz des Personenschadens gegenüber seinem Arbeitgeber, erklärten die Richter. Ausnahmen würden nur dann gelten, wenn der Unternehmer den Arbeitsunfall vorsätzlich herbeigeführt habe.
Der Arbeitgeber habe jedoch nicht vorsätzlich gehandelt. Er habe den Mitarbeiter in die Maschinenbedienung eingearbeitet und erklärt, wie er sich bei einer Störung zu verhalten habe. Dass er möglicherweise die Unfallverhütungsvorschriften missachtet habe, wäre zwar eine bewusste Fahrlässigkeit, aber kein Vorsatz. Das gelte auch, wenn eine schriftliche Anleitung zur Handhabung von Maschinenstörungen gefehlt habe und unter Umständen der Kollege seine Hilfe verweigert habe.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Mai 2014, Az: 5 Sa 72/14
Quelle: Deutscher Anwaltverein
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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