Wer seinen Meisterbrief verkauft muss mit strafrechtlichen Folgen rechnen.

Wer seinen Meisterbrief verkauft muss mit strafrechtlichen Folgen rechnen. (Foto: © Volker Schlichting/123RF.com)

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Wo Meisterbetrieb drauf steht, muss auch ein Meister drin sein

Handwerksmeister müssen als Betriebsleiter in ihrem Betrieb tätig sein und dort auch ihre entsprechenden Aufgaben erfüllen. Darauf weist das Bundesarbeitsgericht hin.

Ein Kölner Stuckateur hat seinen Meisterbrief verkauft und wollte dann als Betriebsleiter arbeiten. Tatsächlich als Betriebsleiter gearbeitet hatte der Kölner Stuckateurmeister nicht, sondern lediglich der Geschäftsleitung "beratend zur Seite gestanden". Dafür hat er ein monatliches Honorar von 1.000 Euro erhalten. Diese Vereinbarung erklärte das Bundesarbeitsgericht jetzt wegen Verstoßes gegen Paragraf 7 der Handwerksordnung (HwO) für nichtig (5 AZR 355/08).

Nur wenn der Meister im Betrieb arbeitet, kann der Standard erhalten bleiben

Für die Eintragung in die Handwerksrolle und die damit verbundene Erlaubnis zum Führen eines selbstständigen Handwerksbetriebes müsse der Betriebsleiter nicht nur ein geprüfter Handwerksmeister sein, sondern die damit verbundenen Aufgaben auch tatsächlich wahrnehmen. Nach dem Sinn und Zweck der HwO gelte dies im Interesse der gesamten Wirtschaft, da der hohe Leistungsstandard und die Leistungsfähigkeit der Handwerkerschaft nur so erhalten werden könne – und müsse. Im Übrigen könne nur so die fachgerechte Ausbildung des Nachwuchses gesichert werden. Diese Grundsätze aber würden umgangen, wenn ein als Betriebsleiter angestellter Meister den Betrieb tatsächlich nicht führe, sondern nur als Konzessionsträger fungiere.

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Die handwerklichen Arbeiten müssen laut BAG "meisterhaft" ausgeführt werden

Wörtlich führt das BAG aus: "Der Meister hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten auch tatsächlich 'meisterhaft' ausgeführt werden, er hat über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichen Ausgestaltung und seinem technischen Ablauf zu bestimmen und insoweit die Verantwortung zu tragen. Daraus folgt, dass er in der Lage sein muss, jederzeit bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen und gegenüber den handwerklichen Arbeitnehmern fachliche Weisungen zu erteilen. Ein nur zum Schein angestellter Meister erfüllt diese Voraussetzungen erkennbar nicht." 

Nicht nur Ordnungswidrigkeit, sondern Straftat

Schließlich weisen die Richter am Bundesarbeitsgericht in Erfurt darauf hin, dass ein Verstoß gegen diese Regeln, also das Einstellen eines Scheinbetriebsleiters, nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern unter Umständen sogar eine Straftat sein kann. Und die kann  neben einer empfindlichen Geld- oder sogar Freiheitsstrafe auch die Schließung des Betriebs zur Folge haben.

Text: / handwerksblatt.de

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