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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
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Vorlesen:
Oktober 2015
Ein Azubi, der sich im Betrieb krank meldet, aber zur Berufsschule geht, bekommt weder Krankengeld noch Lohn. Das sagt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Eine Auszubildende war nach der Hälfte ihrer Ausbildung durchgehend wegen psychischer Probleme krankgeschrieben. Obwohl sie nicht mehr in ihrem Ausbildungsbetrieb erschien, nahm sie in dieser Zeit aber am Berufsschulunterricht teil. Nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit zahlte die Krankenkasse ihr Krankengeld, zog aber die 44 Tage ab, die sie an der Berufsschule verbracht hatte. Die Auszubildende verlangte daher von ihrem Arbeitgeber für diese Tage ihre Ausbildungsvergütung.
Der Ausbilder weigerte sich, und das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg gab ihm Recht: Die Auszubildende sei arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen und habe daher keine Arbeitspflicht gehabt. Folglich habe auch keine Berufsschulpflicht bestanden – und damit auch kein Anspruch auf die Ausbildungsvergütung. Eine "Teilarbeitsunfähigkeit" sei dem geltenden Arbeits- und Sozialrecht unbekannt. Der Arbeitgeber müsse eine nur eingeschränkt angebotene Arbeitsleistung grundsätzlich nicht annehmen. Dabei spiele es keine Rolle, wenn die Klägerin meine, zwar arbeitsunfähig, aber "schulfähig" gewesen zu sein.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Januar 2015, Az.: 13 Sa 73/14
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