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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hatte sich gegen die Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 25.000 Euro ausgesprochen. "Da bereits die bisherige Kleinunternehmergrenze zu unfairem Wettbewerb durch Soloselbständige in einigen Gewerken geführt hat, insbesondere im Friseurhandwerk." (Foto: © Roman Samborskyi/123RF.com)
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Dezember 2024
2025 wird die Kleinunternehmergrenze angehoben. Das ist nicht das einzige, was sich für Solo-Selbstständige und Freiberufler ab Januar ändert.
Auf Kleinunternehmen und deren Steuerberaterinnen und -berater kommen 2025 einige Änderungen zu. Eine der wichtigsten ist die Anhebung der Kleinunternehmergrenze. Umsätze von inländischen Unternehmern sind zukünftig steuerfrei, wenn ihr Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro (bisher: voraussichtlich 50.000 Euro) nicht überschreitet. "Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet", meldet der Deutsche Steuerberaterverband (DStV). Geregelt ist das im Jahressteuergesetz 2024.
Wettbewerbsverzerrung durch Kleinunternehmerregelung bei Friseuren und den AusbaugewerkenKleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und haben keinen Vorsteuerabzug. Viele Gründerinnen und Gründer nutzen die Regelung, mache Selbstständige bleiben aber ihr Berufsleben lang bewusst unter der Steuerfreigrenze. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hatte sich gegen die Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 25.000 Euro ausgesprochen. "Da bereits die bisherige Kleinunternehmergrenze zu unfairem Wettbewerb durch Soloselbständige in einigen Gewerken geführt hat, insbesondere im Friseurhandwerk." Die Friseurbranche ärgert sich seit Jahren über die Wettbewerbsvorteile von Kleinunternehmern. Sie fordern faire Regeln für alle. Jeder dritte bis vierte Salon führt demnach keine Umsatzsteuer ab. Außerdem bilden diese nicht aus. Nicht nur das Friseurhandwerk ist betroffen, sondern auch Gewerke, die im haushaltsnahen Baubereich tätig sind und die Materialien vom Auftraggeber gestellt bekommen.
Neu und wichtig ist für Kleinunternehmen nach § 19 UStG ist, dass es künftig nicht mehr auf ein voraussichtliches, sondern ein tatsächliches Überschreiten des oberen Grenzwertes ankommt. "Damit braucht es zwar keine Prognose der im laufenden Jahr erwarteten Umsätze mehr. Im Gegenzug kann der Unternehmer die Kleinunternehmerregelung zukünftig nicht mehr bis zum Ende des Kalenderjahres anwenden, in dem er die obere Umsatzgrenze überschreitet. Der Wechsel von der Steuerfreiheit hin zur Regelbesteuerung tritt zukünftig unterjährig ein, wenn der Umsatz 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr übersteigt", berichtet der DStV. Einen Wechsel von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung innerhalb eines Jahres ("unterjährig") gab es vorher noch nie.
"Bereits der Umsatz, mit dem der Grenzwert von 100.000 Euro überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung. Kleinunternehmer sollten nicht versäumen, diesen Umsatz zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer abzurechnen", schreibt der DStV. Der Verband erwartet noch eine Stellungnahme durch die Bund und die Länder, ab wann nach Überschreitung des Grenzwertes eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden muss.
Nach Überschreitung der Grenze ist man dann kein Kleinunternehmer mehr und muss unter anderem auf seinen Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen, kann die Vorsteuer aus Einkäufen geltend machen und muss Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Man kann auch auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. An diese Entscheidung ist man dann wie bisher fünf Kalenderjahre gebunden.
Neu ist zudem ab Januar 2025 auch, dass Kleinunternehmer wie alle anderen Unternehmen auch E-Rechnungen im B2B-Bereich empfangen müssen. Allerdings müssen sie nicht, wie zunächst angenommen, auch E-Rechnungen verschicken. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde geregelt, dass es für Kleinunternehmer eine Ausnahme von der verpflichtenden Ausstellung einer E-Rechnung gibt. Sie dürfen also weiterhin eine "sonstige Rechnung" (neue Sprachregelung für Rechnungen auf Papier, als PDF, Word, Excel etc.) ausstellen. Hierfür hatte sich unter anderem der DStV eingesetzt.
Unternehmer konnten die Kleinunternehmerregelung bisher nur für inländische Umsätze anwenden. In Zukunft ist das auch für Umsätze innerhalb der EU möglich, berichtet der DStV. Dafür wird auf Antrag eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt. "Damit einher geht jedoch die bürokratische Pflicht, eine quartalsweise Umsatzmeldung abzugeben."
Quellen: DStV; ZDH; DHB
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