Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet: Was ändert sich?
Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Was ändert sich bei der Kleinunternehmerregelung, bei der E-Rechnung, kleinen PV-Anlagen oder beim Kindergeld?
Der Bundesrat hat dem Jahressteuergesetz 2024 zugestimmt. Das Gesetz enthält rund 40 Einzelmaßnahmen, die auch Bürokratie abbauen sollen.
Zum Beispiel:
✔ Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen wird vereinheitlicht: Für alle Gebäudearten gilt die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak).
✔ Bei der Kleinunternehmerregelung werden die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr auf 25.000 Euro und 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr anstelle von 50.000 Euro (§ 19 Abs. 1 UStG-E) angehoben. Dabei gilt allerdings auch eine Verschärfung: Galt bisher, dass es sich im laufenden Jahr um einen prognostizierten Betrag handelte, dessen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 Euro überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei (Quelle: Bundestag).
✔ Kleinunternehmer müssen doch keine E-Rechnungen ausstellen. Sie müssen ab 1. Januar 2025 aber E-Rechnungen empfangen, weiterverarbeiten und speichern können.
✔ Lohnsteuer: Arbeitgeber, die zu wenig Lohnsteuer einbehalten haben und dies nicht nachträglich korrigieren können, müssen dies ihrem Finanzamt unverzüglich anzeigen. Dies soll künftig elektronisch erfolgen können.
✔ Die als Sonderausgaben zu berücksichtigen Kinderbetreuungskosten werden von zwei Dritteln auf 80 Prozent, der Höchstbetrag von 4.000 Euro auf 4.800 Euro erhöht.
✔ Kindergeld soll jetzt auch elektronisch beantragt werden können.
✔ Der Grundfreibetrag für 2024 wird um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben. Die Änderungen werden sich sich schon im Dezember 2024 auf den Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer bemerkbar machen. Der Kinderfreibetrag wird rückwirkend um 228 Euro angehoben.
✔ Bonusleistungen der Krankenkassen (zum Beispiel für Vorsorgemaßnahmen) müssen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro Person und Beitragsjahr nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
✔ Verluste aus Termingeschäften sind künftig uneingeschränkt mit allen Einkünften aus Kapitalvermögen verrechenbar.
✔ Bei der Grundsteuer können Steuerpflichtige einen niedrigeren Wert für ihr Grundstück ansetzen, wenn sie mit einem Gutachten nachweisen, dass dieser mindestens 40 Prozent unter dem vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuerwert liegt.
✔ Höhere Freigrenzen gibt es für Haus- und Hobbybrauer: Die steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier wird von zwei auf fünf Hektoliter erhöht.
✔ Bildungsleistungen werden von der Umsatzsteuer befreit. Das betrifft Schul-, Hochschul- und Privatunterricht. Wohngemeinnützigkeit: Wer dauerhaft vergünstigten Wohnraum anbietet, wird steuerlich entlastet. Die Miete muss niedriger sein als die marktübliche – oder so niedrig, dass kein Gewinnaufschlag enthalten ist. Achtung: Dies gilt nur für sozial orientierte Unternehmen, Vereine und Stiftungen, nicht für private Vermieterinnen und Vermieter.
✔ Bildungsleistungen werden von der Umsatzsteuer befreit. Das betrifft den Schul-, Hochschul- und Privatunterricht.
Quellen: Bundesrat; Bundestag
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Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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