Sollen Teile des Privathauses auch durch den eigenen Betrieb genutzt werden, muss das sofort in der Umsatzsteuer-Erklärung kenntlich machen.

Sollen Teile des Privathauses auch durch den eigenen Betrieb genutzt werden, muss das sofort in der Umsatzsteuer-Erklärung kenntlich machen. (Foto: © wong yu liang/123RF.com)

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Vorsteuer: Arbeiten und Wohnen unter einem Dach

Betriebsführung

Wer Werkstatt oder Büroräume im neuen Einfamilienhaus einrichtet, der muss direkt mit der nächsten Umsatzsteuer-Erklärung dokumentieren, in welchem Umfang er das Gebäude unternehmerisch nutzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Vorsteuer aus den Baukosten für ein gemischt genutztes Gebäude nur abgezogen werden kann, wenn der Bauherr zeitnah entscheidet und dokumentiert, in welchem Umfang das Gebäude unternehmerisch genutzt werden soll. Maßgeblich sei die gesetzliche Abgabefrist für die Umsatzsteuer-Erklärung, also der 31. Mai des Folgejahres.

Entscheidet er sich nicht direkt oder dokumentiert er die gemischte Nutzung des Gebäudes erst später, dann kann der Vorsteuerabzug vom Finanzamt nicht mehr berücksichtigt werden. Mit diesem Urteil vom 7. Juli 2011, das am 7. Dezember veröffentlicht wurde, hat der BFH seine Rechtsprechung zur Einschränkung des Vorsteuerabzugs aufgrund des sogenannten Seeling-Modells bestätigt und ergänzt.

Umsatzsteuer-Voranmeldung korrigieren reicht nicht aus

Der betroffenen Unternehmer hat Ende 2007, Anfang 2008 ein Einfamilienhaus gebaut. Dort zog er mit seiner Familie ein und nutzte das Gebäude zum Teil für sein Unternehmen. In seinen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das dritte und vierte Quartal 2007 und das erste Quartal 2008 machte er keine Vorsteuern aus den Baukosten geltend. Erst am 5. Juni 2008 reichte er bei seinem Finanzamt eine berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen ein und machte darin den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab; Klage und Revision hatten keinen Erfolg.

Spätestens mit der Jahressteuererklärung muss man sich entscheiden

Der BFH hat zunächst die Grundsätze eines früheren Urteils (V R 42/09) bestätigt, wonach man sich spätestens bei der Jahressteuererklärung entscheiden muss, wie man das Gebäude zuordnet. Das gelte selbst für eine Gebäudeerstellung, die sich über Jahre erstreckt.

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Das bedeutet: Auch wenn die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung zunächst unterblieben ist, ermöglicht der BFH dem Unternehmer eine Korrektur im Rahmen der Jahressteuererklärung. Der Unternehmer muss dann allerdings die für die Jahresfestsetzung maßgebende Dokumentationsfrist (31. Mai des Folgejahres) beachten. Der Kläger hatte die Zuordnung des Gebäudes zu seinem Unternehmensvermögen aber erst nach Ablauf der Dokumentationsfrist vorgenommen.

Urteil vom 7. Juli 2011, V R 21/10, veröffentlicht am 7. Dezember 2011

Text: / handwerksblatt.de

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