Rund 30 Prozent des Baustahls kommen aus Russland, der Ukraine und Weißrussland

Mit Preisgleitklauseln können Bauunternehmen ihre Preise an die Entwicklung der Materialkosten anpassen. (Foto: © dogachov/123RF.com)

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Vergaben des Bundes: Preisanpassung ist weiter möglich

Betriebsführung

Ein Erlass der Bundesregierung erlaubt in der aktuellen Krise Stoffpreisgleitklauseln, die Preissprünge während eines Bauprojekts auffangen sollen. Die Regelung wurde bis Juni 2023 verlängert.

Der Krieg Russlands gegen die Ukraine führt auch zu Problemen auf deutschen Baustellen. Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesregierung im März 2022 bestimmt, dass bei Bauvorhaben des Bundes neue Verträge mit Preisgleitklauseln versehen werden. Diese ermöglichen eine Anpassung der Materialpreise an die Marktentwicklung. Im Einzelfall sollen auch in bestehenden Verträgen die Preise nachträglich angepasst werden. Der Erlass wurde nun bis zum 30. Juni 2023 verlängert und ist für öffentliche Bauleistungen verbindlich.

Auch für laufende Vergabeverfahren

Betroffen sind diese Produktgruppen:

  • Stahl und Stahllegierungen
  • Aluminium
  • Kupfer
  • Erdölprodukte (Bitumen, Kunststoffrohre, Folien und Dichtbahnen, Asphaltmischgut)
  • Epoxidharze
  • Zementprodukte
  • Holz
  • Gusseiserne Rohre
  • andere Stoffgruppen, wenn deren Stoffkostenanteil mindestens 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt und einen Betrag von 5.000 Euro überschreitet (Aufgreifklausel)

Der Erlass stellt klar, dass Stoffpreisgleitklauseln auch für andere als die im ursprünglichen Erlass benannten Stoffgruppen gelten, wenn ungewöhnlich hohe Preisveränderungen feststellbar sind. Stoffpreisgleitklauseln sollen in diesem Fall für Stoffe zum Einsatz kommen, deren Stoffkostenanteil mindestens 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt und einen Betrag von 5.000 Euro überschreitet. Diese Aufgreifklausel für die Stoffpreisgleitung von 0,5 Prozent gilt dabei auch für laufende Vergabeverfahren, die dementsprechend anzupassen sind.

Den Erlass ergänzt ein Formblatt 225a für Fälle, in denen der Basiswert 1 nicht ermittelbar ist. Für Fälle, in denen sich die Bauverwaltung für eine Preisanpassung ohne Stoffpreisgleitklausel entscheidet, bei der die Kostensteigerung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geteilt wird, stellt der Erlass klar, dass ein (zusätzlicher) Selbstbehalt nicht zu berücksichtigen ist. Ein Selbstbehalt ist bereits durch die Beteiligung des Auftragnehmers an der Preissteigerung berücksichtigt.

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Hintergrund: Rund 30 Prozent des Baustahls kommen aus Russland, der Ukraine und Weißrussland. Hinzu kommt der hohe Anteil von Roheisen (40 Prozent) aus diesen Ländern und diverser weiterer Rohstoffe, die für die Stahllegierung notwendig sind (Nickel 25 Prozent und Titan 75 Prozent). Auch rund 30 Prozent der hiesigen Bitumenversorgung erfolgt in Abhängigkeit von Russland, mit entsprechenden Auswirkungen auf den deutschen Straßenbau. Auch die Kosten für Energie und Kraftstoffe sind erheblich gestiegen.

Praxistipp

Bei allen anderen öffentlichen Aufträgen (die keine Bauvergaben des Bundes betreffen) sollten Betriebe prüfen, ob Stoffpreisgleitklauseln im Vertrag vereinbart sind, rät der ZDH. Vor Abgabe eines Angebots im Vergabeverfahren sollten sie beim öffentlichen Auftraggeber diesbezüglich nachfragen.

Quelle: ZDH

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Text: / handwerksblatt.de

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