Zuschläge für Teilzeitkräfte, die mehr arbeiten
Wer einen Teilzeitvertrag hat, aber über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus arbeitet, bekommt dafür Mehrarbeitszuschläge. Ein Tarifvertrag darf nicht anders ausgelegt werden.
Das Benachteiligungsverbot für Teilzeitkräfte gebietet, eine Tarifregelung so auszulegen, dass die Mitarbeiter Mehrarbeitszuschläge erhalten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.
Der Fall: Die Klägerin arbeitet als Teilzeitkraft in der Gastronomie. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie Anwendung. Er regelt unter anderem Mehrarbeitszuschläge und erlaubt es, für die Mitarbeiter eine Jahresarbeitszeit festzulegen.
Die Arbeitnehmerin erhielt nach zwölf Monaten für ihren Zeitsaldo die tarifliche Grundvergütung. Die Arbeitgeberin hatte ihr aber keine Mehrarbeitszuschläge gezahlt, weil ihre Arbeitszeit nicht die einer Vollzeittätigkeit überschritt. Die Frau klagte auf Mehrarbeitszuschläge für die Stunden, die über ihre vertraglich Arbeitszeit hinausgingen.
Benachteiligen von Teilzeitkräften ist verboten
Das Urteil: Der Zehnte Senat des BAG änderte seine Rechtsprechung und gab der Klägerin sowie anderen Arbeitnehmern in vier weiteren Verfahren Recht. Er sprach Ihnen die Mehrarbeitszuschläge zu.
Die Auslegung des Tarifvertrags ergebe, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit hätten, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgehe, erklärten die Richter.
Diese Auslegung entspreche dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach dürfen Teilzeitkräfte nicht schlechter behandelt werden als in Vollzeit tätige Arbeitnehmer. Vor allem müssen sie Arbeitsentgelt und andere geldwerte Leistungen im Umfang ihrer Teilzeitqoute erhalten. Teilzeitbeschäftigte würden benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, ab der ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit gesenkt würde.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2018, Az. 10 AZR 231/18
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben