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Steuervorteile für Elektro-Fahrzeuge

Wer sich ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen aussucht, muss nur 0,5 Prozent versteuern. Das soll in die Verlängerung gehen. Für Elektro-Lieferfahrzeuge ist eine Sonderabschreibung geplant.

Seit Jahresbeginn 2019 gibt es einen Steuervorteil für alle, die sich für ein Elektro- und Hybridelektrofahrzeug als Dienstwagen entscheiden. Normalerweise muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden.

Im Jahr 2018 wurden 3,4 Millionen Pkw neu zugelassenen. Wie schon 2017 sanken die Neuzulassungszahlen von Dieselfahrzeugen (-16,9 %). Die Zahl der Neuzulassung von Fahrzeugen mit Benzinmotor stieg auf über 2,14 Millionen (Anteil: 62,4 Prozent). Der größte Anstieg im Vergleich zum Vorjahr wurde bei den Pkw mit der sogenannten bivalenten Antriebsart von Benzin oder komprimiertem Erdgas verzeichnet. Er betrug +305,3 Prozent. Elektrofahrzeuge erzielten eine Zuwachsrate von +43,9 Prozent, Hybridantriebe +53,8 Prozent. Dennoch fristen beide Antriebskonzepte mit einem Anteil von 1,0 Prozent (Elektro) beziehungsweise 3,8 Prozent (Hybride) am Gesamtvolumen der Neuzulassungen eher ein Schattendasein. (Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt)Für Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder geleast werden, wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert. Also mit der 0,5-Prozent-Regelung.

Gerade eingeführt, plant die Bundesregierung schon, diese Frist zu verlängern, nämlich bis zum 31. Dezember 2030. Man will so die Elektromobilität langerfristig fördern und den Nutzern der Autos einen planbaren Rahmen geben. Denn der Anteil von Elektro- und Hybridfahrzeugen am Gesamtvolumen aller Neuzulassungen ist immer noch minimal (siehe Statistik).

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Das alles regelt der Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Förderung der E-Mobilität.

Neue Sonderabschreibung für Elektrolieferfahrzeuge 

Geplante Sonderabschreibung: Selbstständige oder Handwerksbetriebe, die sich ein neues rein elektrisch betriebenes Lieferfahrzeug kaufen, können nach dem Referentenentwurf im Jahr der Anschaffung neben der Absetzung für Abnutzung nach Paragraf 7 Absatz 1 eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen.

Die Sonderabschreibung soll es aber nur für Lieferfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von maximal 7,5 Tonnen geben. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) setzt sich nun dafür ein, dass es die Sonderabschreibung auch für Elektrolieferfahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen geben wird. 

Text: / handwerksblatt.de

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