Steuererleichterung für Leiharbeitnehmer
Die Anzahl der Leiharbeiter in Deutschland steigt. Im Sommer 2016 war die Marke von einer Million Leiharbeitnehmern geknackt. Steuerlich könnten sie bald besser gestellt sein.
Die eine Million Beschäftigten von Zeitarbeitsfirmen müssen immer damit rechnen, dass sie kurzfristig an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden. Trotzdem geht das Finanzamt oft von einem dauerhaften Arbeitsplatz aus und berücksichtigt weniger Werbungskosten. Das könnte sich in Zukunft ändern, meldet der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL), der für einen Leiharbeitnehmer vor dem niedersächsischen Finanzgericht geklagt und gewonnen hatte. Das letzte Wort beim Thema "Werbungskostenabzug für Leiharbeitnehmer" hat nun der Bundesfinanzhof.
Hintergrund
Für Fahrtkosten zur "ersten Tätigkeitsstätte" ist nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. In anderen Fällen werden Reisekosten berücksichtigt. Für PKW-Fahrten gelten dann 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer und damit doppelt so viel wie bei der Entfernungspauschale. Außerdem sind für die ersten drei Monate Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen.
Vielen Leiharbeitnehmern versagt das Finanzamt bisher den höheren Werbungskostenabzug, weil man von einem dauerhaften Arbeitseinsatz an einer festen Stelle ausgeht. "Nach den gesetzlichen Regeln ist hierfür jedoch Voraussetzung, dass der Einsatzort für die gesamte Zeitdauer des Arbeitsverhältnisses, bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen mehr als 48 Monate, geplant ist", berichtet der BVL.
Revision beim Bundesfinanzhof
"Auf so einen langfristigen Einsatz an ein und derselben Stelle können sich Leiharbeitnehmer nicht einstellen", sagt der Verband. Der "Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland" hat deshalb in einem konkreten Fall Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht erhoben. Das Finanzgericht urteilte, dass bei Leiharbeitnehmern regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt (Urteil vom 30.11.2016; Aktenzeichen 9 K 130/16). Dem betroffenen Arbeitnehmer wurde ein höherer Werbungskostenabzug gewährt. Gegen diese Entscheidung hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
Tipp
Betroffene Leiharbeiter sollten unter Hinweis auf die Revision Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und Ruhen beantragen. BVL-Geschäftsführer Uwe Rauhöft sieht gute Chancen, dass der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts bestätigt. Leiharbeitnehmer sollten deshalb ihre Fahrtaufwendungen dokumentieren. Wer nicht mit dem PKW fährt, kann keine Kilometerpauschale ansetzen, sondern nur die tatsächlichen Ticketkosten.
Ausblick
Ab 1. April 2017 muss aufgrund einer Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz der Einsatz beim selben Entleiher auf höchstens 18 Monate begrenzt werden. Für alle Beschäftigten, bei denen das Arbeitsverhältnis nach diesen 18 Monaten nicht endet, sind steuerrechtlich von Beginn an Reisekosten zu berücksichtigen.
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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