Steuerbonus für Handwerkerleistungen auch bei Gartenarbeiten
Die Steuerermäßigung für Handwerkerarbeiten gibt es auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten des Eigenheims. Es ist egal, ob der Garten neu angelegt oder umgestaltet wird.
Das entschied der Bundesfinanzhof. Geklagt hatte ein Ehepaar, das in seinem 2003 fertiggestellten Einfamilienhaus lebt. Nachdem der Eingang und die Terasse im Jahr 2005 fertiggestellt worden waren, ließen sie im Jahr 2006 durch einen Handwerksbetrieb umfangreiche Pflaster- und Erdpflanzarbeiten in ihrem Garten vornehmen. Die Arbeitskosten lagen bei 3.177 Euro. Gleichzeitig wurde eine Stützmauer zum Nachbargrundstück notwendig. Für die Arbeitskosten stellte der Handwerksbetrieb 4.457 Euro in Rechnung.
Das Ehepaar beantragte in ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für die Kosten der Erd- und Pflanzarbeiten eine Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG). Für den Bau der Stützmauer beantragten sie den Steuerbonus für Handwerkerleistungen, also für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Neu geschaffen oder renoviert?
Das Finanzamt lehnte die Steuerermäßigung ab. Auch das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Grund: Der Garten sei neu angelegt worden und eine solche Maßnahme sei nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, sondern als Handwerkerleistung zu beurteilen. Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG) könne allerdings in diesem Fall nicht gewährt werden, da durch die Arbeiten etwas Neues geschaffen worden sei, was über die begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen hinausgehe.
BFH genehmigt den kompletten Handwerkerbonus
Auch der Bundesfinanzhof (BFH) wertete die Erd- und Pflasterarbeiten genau wie den Bau der Stützmauer als Handwerkerleistung und nicht als haushaltsnahe Dienstleistung, denn die Arbeiten seien über die übliche hauswirtschaftliche geprägte Pflege des Gartens hinausgegangen. Der BFH sprach den Klägern allerdings die Inanspruchnahme des Steuerbonus für Handwerkerleistungen zu. Das Finanzamt muss dem Ehepaar für die Erd- und Pflanzarbeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehende Errichtung einer Stützmauer eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG nachträglich gewähren.
Ob der Garten neu angelegt (Herstellungskosten) oder ein naturbelassener Garten umgestaltet (Modernisierungs- und Erhaltungsaufwand) worden ist, sei ohne Belang, so der BFH. Wichtig sei, dass es keine Arbeiten in Zusammenhang mit einem Neubau waren. Den Garten gab es bereits. Dies führt für das Streitjahr 2006 zu einer Steuerermäßigung um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 600 Euro. (Heute liegt der Steuerbonus bei 1.200 Euro - 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro.)
Der BFH weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Handwerkerleistungen nur dann begünstigt sind, wenn sie auf dem Grund und Boden eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Arbeiten, die im Rahmen eines Neubaus erbracht werden, können nicht berücksichtigt werden.
Urteil vom 13.7.2011, VI R 61/10, veröffentlicht am 14.12.2011
Text:
Kirsten Freund /
handwerksblatt.de
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