Der Händler verlangte rund 110.000 Euro Schadensersatz, weil er den Ferrari mit Verlust verkaufen musste, nachdem der ursprüngliche Kauf geplatzt war.

Der Händler verlangte rund 110.000 Euro Schadensersatz, weil er den Ferrari mit Verlust verkaufen musste, nachdem der ursprüngliche Kauf geplatzt war. (Foto: © Jordan Tan/123RF.com)

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"😬" ist keine Zustimmung

Betriebsführung

Das Gri­mas­se schnei­den­de Emoji "😬" als Ant­wort auf die Nachricht "Der neue Ferrari kommt später" be­deu­tet nicht, dass man damit ein­ver­stan­den ist. Das OLG Mün­chen musste einem Autohändler die Messenger-Kommunikation erklären.

Ein Gri­mas­sen schnei­den­des Emoji "😬" schickte der Kunde als Antwort auf die an­ge­kün­dig­te Lie­fer­ver­zö­ge­rung des neuen Fer­ra­ri. Das bedeutet aber kein Einverständnis, urteilte das Oberlandesgericht (OLG) München mit­tels Emoji-Le­xi­kon.

Der Fall

Ein Geschäftsmann kaufte Ende 2020 einen neuen Ferrari Stradale für etwa 600.000 Euro. Er zahlte 60.000 Euro an und wartete auf das Auto. Der Liefertermin war für Mitte 2021 geplant, aber er durfte laut Vertrag erst ab April 2022 mahnen. Vertragsänderungen sollten schriftlich erfolgen. Wie erwartet, gab es Verzögerungen. Der Händler informierte per WhatsApp, dass sich die Lieferung auf Anfang 2022 verschiebt. Der Käufer antwortete mit "Ups 😬". Im April 2022 schlug der Händler einen Termin Anfang Mai vor, was der Käufer akzeptierte.

Im Mai stellte sich heraus, dass der Ferrari falsche Batterien hatte und nicht geliefert werden durfte. Wann der Ersatz eintreffe, sei unklar, so der Händler. Der Käufer setzte daraufhin eine dreiwöchige Frist. Als das Auto nicht kam, trat er am 1. Juni vom Vertrag zurück. Vor Gericht forderte der Käufer seine Anzahlung zurück. Der Händler verlangte rund 110.000 Euro Schadensersatz, weil er das Auto mit Verlust verkaufen musste.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht München stellte sich auf die Seite des Kunden. Die Lieferung des Ferraris sei Anfang April 2022 fällig gewesen. Ab dann konnte der Autohändler mit einer Mahnung in Verzug gesetzt werden. Die WhatsApp-Nachrichten führten aber nicht zu einer Verlängerung der Lieferfrist bis Ende Juni 2022. Obwohl WhatsApp-Nachrichten grundsätzlich als schriftliche Kommunikation nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB, müssten auch hier zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, um den Vertrag zu ändern.  Das sei hier nicht der Fall.

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Das Gericht erklärte, dass das Grimassen-Emoji (😬) – anders als der Händler gemeint hatte – keine Zustimmung zur Lieferverzögerung bedeutet. Laut Emoji-Wörterbuch zeigt es eher Unbehagen oder Nervosität. Mit der Antwort "passt" habe der Käufer nur zugestimmt, bis Mai nicht zu mahnen. 

In einer anderen Nachricht benutzte der Käufer das Daumen-hoch-Emoji (👍), was normalerweise Zustimmung bedeutet. Aber hier bezog es sich nur auf die Ausstattung des Autos, nicht auf die Lieferzeit.

Das Gericht fand die dreiwöchige Nachfrist, die der Käufer setzte, angemessen im Sinne des § 323 BGB. Dies lag an der bereits langen Wartezeit und daran, dass der Käufer noch einen weiteren Monat wartete, bevor er die Frist setzte.

Oberlandesgericht München, Urteil vom 11.November 2024, Az. 19 U 200/24 e

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Text: / handwerksblatt.de

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