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HWK Koblenz | Dezember 2024
Die meisten "Landesbesten" kommen von der HwK Koblenz
Wirtschaftsministerin Daniela Schmitt zeichnete jahrgangsbeste Absolventen von Meister- und Fortbildungsprüfungen aus.
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Vorlesen:
Juni 2015
Verletzt ein Pferd beim Beschlagen den Hufschmied, muss der Tierhalter Schadensersatz leisten.
Der Halter eines Pferdes haftet für Unfälle, die das Tier verursacht.
Der Fall: Ein Wallach trat beim Beschlagen einen Hufschmied und verletzte ihn so schwer am Fuß, dass er seit dem Unfall arbeitsunfähig ist. Von dem Pferdehalter verlangte der Hufschmied Schadensersatz, Schmerzensgeld und eine monatliche Rente.
Das Urteil: Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Handwerker recht und sprach ihm vollen Schadensersatz zu. Zur Ermittlung der Schadenshöhe verwies es den Fall an das Landgericht zurück.
Der Besitzer des Wallachs haftet, weil er der Tierhalter ist (nach Paragraf 833 Bürgerliches Gesetzbuch). Es habe sich die vom Pferd ausgehende "Tiergefahr" verwirklicht, erklärten die Richter. Die Haftung sei auch nicht ausgeschlossen, weil der Hufschmied auf eigene Gefahr gehandelt habe. Denn er hatte mit dem Halter einen Vertrag abgeschlossen. Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko habe der Hufschmied nicht gehabt. Er habe den als gutmütig geltenden Wallach bereits über mehrere Jahre regelmäßig beschlagen. Den Handwerker treffe auch kein Mitverschulden: Dafür, dass er dem Pferd etwa Schmerzen zugefügt und es so zum Treten veranlasst habe, gebe es keine Beweise.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 22. April 2015, Az.: 14 U 19/14
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