Optiker-Qualität gibt es nicht im Online-Handel
Mit Brillengläsern "in Optiker-Qualität" warb ein Internet-Händler auf seiner Website. Das geht nicht, sagt der Bundesgerichtshof. Die Kunden würden so in die Irre geführt.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist Online-Anbietern von Brillen verboten, für diese mit der Aussage "in Optiker-Qualität" zu werben. Denn die Leistung entspricht nicht der Werbung. Das hat der Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) durchgesetzt – wie zuvor bereits, dass Gleitsichtbrillen aus dem Internet mit einem Warnhinweis versehen werden müssen.
Der Fall: Der beklagte Unternehmer ist ein Online-Händler für Brillen, der auf seiner Website angeboten hatte, Gleitsichtbrillen rein nach den Angaben des Kunden zu fertigen. Die Brillen wurden als "Premium-Gleitsichtgläser in Optiker-Qualität" beworben. Der Kunde musste seine Daten online in ein Formular eintragen.
Der ZVA klagte: Die übermittelten Daten reichten nicht aus, um die angebotene Qualität garantieren zu können. Hierfür seien vielmehr weitere Messungen und Arbeitsschritte nötig.
Das Urteil: Der BGH verbot den Slogan komplett. Es handele sich nämlich um eine irreführende Werbung für Medizinprodukte. Schon das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte Online-Anbieter von Gleitsichtbrillen im September 2014 dazu verpflichtet, ihre Kunden auf die eingeschränkte Nutzbarkeit der Brillen im Straßenverkehr hinzuweisen. Wenn vor der Nutzung der Internetbrille im Straßenverkehr gewarnt werden müsse, dann dürfe die Brille auch nicht mit "Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität" beworben werden, erklärten jetzt die Karlsruher Richter. Denn der Verbraucher verbinde mit der Aussage "in Optiker-Qualität" die Vorstellung von einer ordnungsgemäßen Leistung eines im stationären Handel tätigen Augenoptikers. Der Verbraucher dürfe deshalb auch und gerade beim Kauf einer Gleitsichtbrille nicht im Unklaren darüber gelassen werden, mit welchen Einschränkungen dieses Produkt möglicherweise behaftet ist. Die online angebotenen Brillen entsprächen aber gerade nicht den Qualitätskriterien der DIN EN ISO 21987.
Der BGH untersagte dem Händler deshalb, in dieser Weise für seine Brillengläser zu werben. Verkauft werden dürfen sie aber weiterhin.
Tatsächlich könne diese Leistung online nicht erbracht werden, erklärte ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod: "Um die Tauglichkeit einer Gleitsichtbrille sicherzustellen, müssen bestimmte Parameter exakt ermittelt und bei der Fertigung der Brille unbedingt berücksichtigt werden. Wird eine Brille jedoch im Internet gekauft, ist beides aufgrund des fehlenden direkten Kundenkontakts nicht möglich. Kunden, die eine möglichst verträgliche Brille benötigen, sollten von einem Online-Kauf absehen und den Augenoptiker als Fachmann vor Ort aufsuchen."
Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. November 2016, Az. I ZR 227/14
Aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holstein sind Online-Anbieter von Gleitsichtbrillen bereits seit Ende September 2014 verpflichtet, ihre Kunden auf die eingeschränkte Nutzbarkeit der Brillen im Straßenverkehr hinzuweisen. Der BGH hat dies in seinem nun veröffentlichten Urteil vom 3. November 2016 ausdrücklich noch einmal bestätigt: Wenn vor der Nutzung der Internetbrille im Straßenverkehr gewarnt werden müsse, dann dürfe die Brille auch nicht mit "Premium-Gleitsichtgläsern in Optiker-Qualität" beworben werden, so die Karlsruher Richter. Denn der Verbraucher verbinde mit der Aussage "in Optiker-Qualität" die Vorstellung von einer ordnungsgemäßen Leistung eines im stationären Handel tätigen Augenoptikers.
Tatsächlich kann diese Leistung online nicht erbracht werden, wie ZVA-Präsident Thomas Truckenbrod erklärt: "Um die Tauglichkeit einer Gleitsichtbrille sicherzustellen, müssen bestimmte Parameter exakt ermittelt und bei der Fertigung der Brille unbedingt berücksichtigt werden. Wird eine Brille jedoch im Internet gekauft, ist beides aufgrund des fehlenden direkten Kundenkontakts nicht möglich."
Der Verbraucher dürfe deshalb auch und gerade beim Kauf einer Gleitsichtbrille nicht im Unklaren darüber gelassen werden, mit welchen Einschränkungen dieses Produkt möglicherweise behaftet ist. Truckenbrod rät: "Kunden, die eine möglichst verträgliche Brille benötigen, sollten von einem Online-Kauf absehen und den Augenoptiker als Fachmann vor Ort aufsuchen."
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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