NRW: Kleine Bauvorlageberechtigung ab 1. Januar 2024
Ab Januar 2024 wird in NRW die sogenannte kleine Bauvorlageberechtigung eingeführt, die es Meistern des Maurer-, Betonbauer- und Zimmererhandwerks ermöglicht, Bauvorlagen für die Gebäudeklassen 1 und 2 zu erstellen.
Nordrhein-Westfalen wird zum 1. Januar 2024 eine eingeschränkte ("kleine") Bauvorlageberechtigung für Meisterinnen und Meister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererhandwerks einführen. Was in den meisten anderen Bundesländern schon länger möglich ist, kommt nun auch in Nordrhein-Westfalen. Für die Gebäudeklassen 1 und 2 können zukünftig die Planung, Abwicklung und Ausführung aus einer Hand erfolgen. Geregelt ist dies in § 67 Absatz 4a BauO NRW 2018.
In das dazugehörige Verzeichnis bei der Ingenieurkammer-Bau NRW kann man sich ab dem 1. Januar 2024 auf Antrag eintragen lassen. Dafür werden zusätzlich zu einer einmaligen Gebühr für das Anerkennungsverfahren jährliche Gebühren für Verzeichnisführung hinzukommen.
Zu der Grundvoraussetzung des Meistertitels kommen noch Fort- und Weiterbildungsverpflichtungen, die zusammen mit den Antragsverfahren noch in einer Rechtsverordnung des Bauministeriums folgen. Die Bauvorlageberechtigten müssen sich jährlich im öffentlichen Baurecht fortbilden und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Außerdem müssen seit dem Erwerb des Meistertitels mindestens fünf Jahre vergangen sein.
Forderung des Handwerks umgesetzt
Damit folgt der Landesgesetzgeber einer langjährigen Forderung des nordrhein-westfälischen Handwerks, wie der Präsident von Handwerk.NRW, Andreas Ehlert, anerkannte: "Ich danke Bauministerin Ina Scharrenbach sehr herzlich für die Durchsetzung dieser handwerkspolitisch wichtigen Entscheidung. Die jetzt nach gründlicher Diskussion zwischen allen Beteiligten gefundene Lösung ist fachlich ausgewogen und wird das Bauen einfacher und preiswerter machen."
Warum wurde die Regelung für Handwerker eingeführt?
Die Einführung einer eingeschränkten Bauvorlageberechtigung für Handwerksmeister bestimmter Gewerbe ist Teil des Koalitionsvertrags. Die Regelung gilt auch für Personen, die etwa wegen einer Ausnahmebewilligung oder einer Gleichwertigkeitsfeststellung in die entsprechende Handwerksrolle eingetragen worden sind.
Sind ab dem 1. Januar 2024 Handwerker in NRW automatisch bauvorlageberechtigt?
Nein, das Gesetz sieht vor, dass nur solche Handwerker bauvorlageberechtigt sind, die in das von der Ingenieurkammer-Bau-NRW geführte Verzeichnis eingetragen sind. Bis zu einer Eintragung oder ohne die Eintragung gilt die eingeschränkte Bauvorlageberechtigung nicht.
Mit dieser Regelung geht NRW einen anderen Weg als andere Bundesländer wie etwa Bayern. Dort sind diese Handwerker bereits aufgrund ihrer Qualifikation bauvorlageberechtigt. Die für NRW gewählte Variante über eine Verzeichniseintragung führt zu einem höheren Verbraucherschutz, da Pflichten wie das Vorhalten einer Haftpflichtversicherung oder eine vorausgehende Weiterbildung und regelmäßige Fortbildungen durch eine zuständige Stelle überprüft werden.
Weitere Antworten und Informationen gibt es > hier in der fortlaufend aktualisierten FAQ-Liste der Ingenieurkammer-Bau NRW
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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