Notebook, Handy und Co.: Verkäufer müssen Software aktualisieren
Seit Jahresbeginn gelten neue Regeln für Verträge über digitale Produkte. Hersteller von Smartphones oder Tablets müssen nun regelmäßig Updates bereitstellen. Käufer erhalten mehr Rechte.
Zum Jahresbeginn treten große Reformen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft: Das Kaufrecht für Waren mit digitalen Elementen wurde angepasst. Außerdem neu: Die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, wird von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
Infobroschüre zum Download Das neue Infoblatt des Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) gibt einen kurzen Überblick über die neuen Pflichten. Es kann > hier kostenlos heruntergeladen werden.
Neue Regeln für Verträge über digitale Produkte
Die neuen Regeln für Apps, E-Books oder Streamingdienste sind ab dem 1. Januar 2022 Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie setzen die EU-Richtlinie 2019/770 um.
Die wesentlichen Inhalte:
- Die neuen Regeln gelten für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Als Oberbegriff für diese Vertragsgegenstände verwendet das Gesetz den Begriff "digitale Produkte". Digitale Inhalte sind Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, zum Beispiel Software, E-Books, Musikdateien oder Videoclips. Digitale Dienstleistungen erfassen etwa Musik- und Videostreaming-Dienste, soziale Netzwerke und Online-Spiele. Es ist unerheblich, ob es sich bei dem Vertrag um einen Kauf-, Dienst-, Werk-, Schenkungs- oder Mietvertrag handelt. Die neuen Regelungen gelten für alle Vertragsarten. Eine Ausnahme bilden hier nur Kaufverträge über Waren mit digitalen Elementen (etwa Smartphones oder Notebooks mit Betriebssystem); hier finden die neuen kaufrechtlichen Regeln Anwendung (siehe unten).
- Die Neuregelungen sind auch anwendbar auf Verträge über digitale Produkte, die "mit personenbezogenen Daten bezahlt" werden. Ein Beispiel hierfür ist die vermeintlich kostenlose Nutzung sozialer Netzwerke, bei denen der Verbraucher vorab in die Nutzung seiner personenbezogenen Daten einwilligen muss.
- Verbraucherinnen und Verbrauchern stehen bei Anwendbarkeit der Vorschriften umfassende Gewährleistungsrechte zu. Je nach Umständen des Falls sind dies: ein Anspruch auf Nacherfüllung (gerichtet zum Beispiel auf Lieferung eines neuen, fehlerfreien digitalen Produkts), ein Recht zur Minderung (des vereinbarten Preises), ein Recht zur Beendigung des Vertrags sowie Schadensersatzansprüche.
- Unternehmerinnen und Unternehmer sind verpflichtet, Aktualisierungen (Updates) bereitzustellen, damit die digitalen Produkte vertragsgemäß bleiben. Das umfasst auch Sicherheitsupdates. Die Länge des Zeitraums, für den solche Aktualisierungen bereitzustellen sind, variiert. Bei fortlaufenden Vertragsbeziehungen (z.B. Abonnements) gilt diese Verpflichtung über die gesamte Vertragsdauer. Bei einmalig zu erfüllenden Verträgen wie Kaufverträgen gilt sie für einen Zeitraum, den Verbraucherinnen und Verbraucher vernünftigerweise erwarten können. Dieser Zeitraum ist flexibel. Für eine Betriebssoftware wird er zum Beispiel länger sein als für eine Software, die keine entsprechend zentrale Funktion hat.
Mehr Rechte für Käufer
Mit den Neuregelungen im Kaufrecht werden die Gewährleistungsrechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Kauf gestärkt – insbesondere beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen. Die neuen Regelungen sind Teil des BGB. Damit wird die EU-Warenkaufrichtlinie 2019/771 umgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2022 gelten die folgenden Änderungen:
- Erwirbt ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware mit digitalen Elementen – zum Beispiel ein Smartphone –, so hat der Verkäufer künftig eine Verpflichtung zur Aktualisierung (Updateverpflichtung). Auch nach Übergabe der Kaufsache müssen deren Funktionsfähigkeit und IT-Sicherheit gewährleistet werden. Die Verpflichtung besteht für den Zeitraum, in dem die Verbraucher die Aktualisierungen aufgrund der Art und des Zwecks der Sache erwarten können. Maßgeblich dafür, wie lange dieser Zeitraum reicht, sind etwa Werbeaussagen, der Kaufpreis und die Materialien, die zur Herstellung der Kaufsache verwendet wurden.
- Sonderbestimmungen gibt es künftig für den Kauf von Sachen, für die eine dauerhafte Bereitstellung digitaler Elemente vereinbart ist: beispielsweise ein Notebook mit integrierten und für einen bestimmten Zeitraum bereitgestellten Software-Anwendungen. So muss der Verkäufer etwa dafür Sorge tragen, dass die in der Sache enthaltenen digitalen Elemente während des Bereitstellungszeitraums mangelfrei sind und bleiben.
Übrigens: Diese Regelungen für das Zurverfügungstellen und Erbringen digitaler Inhalte und Dienstleistungen gelten für Verträge mit Verbrauchern. Bei Verträgen zwischen Unternehmen können vertraglich Abweichungen vereinbart werden. Fehlen solche, gelten die Neuregelungen auch dort automatisch.
Beweislastumkehr
Die Frist für die sogenannte Beweislastumkehr wird verlängert: Wer an einem gekauften Digitalprodukt einen Mangel feststellt, kann zwei Jahre lang die Gewährleistungsrechte nutzen. Ab 2022 hat er in den ersten zwölf Monaten ein Recht auf Reparatur oder Ersatz, es sei denn, der Verkäufer kann beweisen, dass der Mangel nach dem Kauf entstanden ist. Danach kehrt sich die Beweislast um – und der Käufer muss belegen, dass der Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat. Bislang musste er das bereits nach den ersten sechs Monaten.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärte dazu: "Wenn eine App nicht richtig funktioniert, müssen Verbraucherinnen und Verbraucher genauso gut geschützt sein wie beim Kauf einer Sache. Infolge der Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2022 ist dies künftig gewährleistet. Endlich erhalten wir passgenaue gesetzliche Vorgaben für Verträge über digitale Produkte. Außerdem wird unser Kaufrecht in einigen wichtigen Punkten modernisiert."
Quelle: Bundesministerium der Justiz
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Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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