Neues Insolvenzrecht tritt in Kraft
Ab dem 1. Juli können sich insolvente Existenzgründer und Verbraucher in nur drei Jahren von ihren Schulden befreien. Außerdem wird die Stellung der Gläubiger gestärkt.
Wer innerhalb von drei Jahren mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen, die Insolvenzverwalter- und Gerichtskosten bezahlt, kann nach drei Jahren von der Restschuld befreit werden. Ausgenommen sind unter bestimmten Bedingungen künftig allerdings Unterhalts- und Steuerschulden. Gelingt es dem Schuldner, zumindest die Verfahrenskosten abzutragen, ist er immerhin nach fünf Jahren befreit. Ansonsten bleibt es wie bisher bei sechs Jahren.
Neu in dieser zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform ist auch das Insolvenzplanverfahren für Verbraucher – bisher gab es das nur für Unternehmen. Ein solcher Insolvenzplan kann mit Einverständnis von Gläubigern und Gericht einen eigenen Weg zur Schuldenbefreiung schaffen.
Die Neuregelung bietet auch Unternehmensgründern, die in Überschuldung geraten sind, eine zweite Chance: Sie können sich ebenfalls bereits nach drei Jahren von der Restschuld befreien.
Kleingläubiger gleichberechtigt
Teil der Reform ist auch die Stärkung der Gläubigerechte: Sie werden nicht mehr nachrangig behandelt. Denn das sogenannte Bankenprivileg wurde abgeschafft. Gerade für Handwerksbetriebe – überwiegend Kleingläubiger – ist es wichtig, dass alle Gläubiger gleichberechtigt an der Insolvenzmasse des Schuldners teilhaben. Bisher hatten Ansprüche von Banken faktisch zwei Jahre Vorrang. Die Handwerksorganisation hatte sich für die Gleichberechtigung der Kleingläubiger eingesetzt.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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