Nachbesserung umfasst auch Arbeiten an fremden Gewerken
Macht ein Handwerker Fehler, so muss er alle notwendigen Arbeitsschritte zur Mängelbeseitigung ausführen. Das gilt auch dann, wenn Arbeiten anderer Gewerke mit betroffen sind.
Ein Metallbauer stellte die Fensterbänke für die Fassade eines Bürohauses her, eine andere Firma installierte anschließend die Glasfassade. Die Fensterbankprofile passten nicht zur Fassade. Der Bauleiter des Generalunternehmers setzte dem Metallbauer eine Frist, den Fehler zu beseitigen. Dieser arbeitete einige Profile nach und stellte weitere neu her.
Die Frist war noch gar nicht abgelaufen, da beauftragte der Bauleiter bereits den Fassadenbauer, die Glasfassade wieder zu demontieren. Er kündigte den Vertrag mit dem Metallbauer und weigerte sich, dessen restlichen Werklohn für die nicht ausgeführten Arbeiten zu zahlen. Den wollte er mit den Kosten der Mängelbeseitigung des Fassadenbauers verrechnen.
Der Metallbauer klagte seinen Werklohn ein. Das Oberlandesgericht Naumburg gab ihm Recht. Er sei verpflichtet gewesen, die Folgen seiner fehlerhaften Arbeit zu beseitigen, erklärten die Richter. Dazu hätte es auch gehört, die Fassade zu demontieren, was als Vorarbeit für den Austausch der Fensterbankprofile notwendig gewesen sei. Die Pflicht zur Nacherfüllung bei Pfusch am Bau gelte auch für Arbeiten, die in andere Gewerke eingreifen.
Kein Schadensersatz bei Fremdvergabe vor Fristablauf
Diese Möglichkeit habe der Bauleiter dem Metallbauer genommen, indem er den Fassadenbauer mit der Demontage beauftragte. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist für den Metallbauer noch nicht abgelaufen. Der Bauleiter hätte sich an die von ihm selbst gesetzte Frist halten müssen.
Wenn der Auftraggeber das Recht des Auftragnehmers auf Nachbesserung seiner Arbeiten vereitle, indem er den Auftrag voreilig anderweitig vergebe, könne er vom Handwerker keinen Schadenersatz für die Kosten der Mängelbeseitigung fordern.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 15. November 2011, Az.: 1 U 51/11
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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