Meisterpräsenz ist Verbraucherschutz
Die Hörgeräteakustik ist ein gefahrgeneigtes Gesundheitshandwerk. Die Meisterpräsenzpflicht stellt den besten Verbraucherschutz dar, den es gibt.
"Ohne Meister vor Ort kann eine Hörgeräteversorgung nicht stattfinden", erklärt Jakob Stephan Baschab, Hauptgeschäftsführer der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker.Wie er äußerten sich auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und die Handwerkskammer zu Köln über die jetzt veröffentlichte Begründung des Bundesgerichtshofs (BGH) für sein Urteil vom 17. Juli 2013.
Darin spricht sich das Gericht klar für die Meisterpräsenz aus: Bei Gesundheitshandwerken habe eine unzureichende Handwerkstätigkeit weitreichende Folgen. Deshalb müsse – von ganz wenigen Ausnahmefällen abgesehen – in jeder Betriebsstätte ein Meister ständig anwesend sein.
Eingriff in die Berufsfreiheit ist gerechtfertigt
Auch wenn diese Pflicht ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei, ist sie nach Ansicht des BGH gerechtfertigt, weil die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden müsse. Baschab sieht die Ansicht der Bundesinnung vom BGH bestätigt, in der Erklärung für den Meister liege auch ein Bekenntnis zur dualen Ausbildung und ihrer Qualität.
Neu ist an der Entscheidung des höchsten Gerichts, dass nun die Betriebe auch öffnen können, wenn kein Meister vor Ort ist. Allerdings dürften dann nur Leistungen erbracht werden, bei denen eine Gefährdung der Gesundheit der Kunden ausgeschlossen ist. In der Hörgeräteakustik handele es sich dabei lediglich um nicht-handwerkliche Arbeiten wie den Batterieverkauf oder die Terminvergabe.
Das Urteil sei deshalb für den Verbraucher im doppelten Sinn eine Verbesserung, betont Baschab: Mit der Pflicht zur ständigen Meisterpräsenz werde die Qualitätsanforderung in der Hörgeräteakustik weiter gewährleistet. Gleichzeitig könne der Betrieb jetzt Kunden mit nicht-handwerklichen Anliegen flexibler entgegenkommen.
"Auch wenn wir nicht jede Aussage der Entscheidung befürworten, sind das Bekenntnis für die ständige Meisterpräsenz und die Liberalisierung der Öffnungszeiten ein gutes Ergebnis für die Verbraucher", so Baschab.
Der ZDH sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt. "Die Möglichkeit, dass ein Betriebsleiter für zwei Filialen bei wechselnden Anwesenheitszeiten eingetragen ist, stellt keine Neuigkeit dar, sondern entspricht der Verwaltungspraxis der Handwerkskammern. Hier deckt sich der Inhalt der BGH-Entscheidung auch mit dem ZDH-Papier zur Meisterpräsenz in den Gesundheitshandwerken", resümiert ZDH-Jurist Klaus Schmitz.
Fachlich geeigent ist nur der Betrieb mit dauernd präsentem Meister
Die Handwerkskammer zu Köln betont vor diesem Hintergrund die Bedeutung der Zulassungsprüfung zur Handwerksrolle, da sie die Präqualifizierungsstellen in ihrer Entscheidung binde: "Nur der Betrieb, der seine Eignung gegenüber einer Präqualifizierungsstelle oder einer gesetzlichen Krankenkasse nachgewiesen hat, kann mit dieser Kasse abrechnen. In den Gesundheitshandwerken wird für die fachliche Eignung unter anderem die dauerhafte Präsenz der fachlichen Leitung entsprechend des geltenden Handwerksrechts verlangt. Geeignet und damit abrechnungsberechtigt ist also nur der Betrieb, der eine dauerhafte Präsenz des Meisters vorhält", erläutert Kammerjurist Thorsten Stetefeld.
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
Kommentar schreiben