Mängel muss man anschauen
Beschwert sich ein Kunde über einen Mangel, sollte der Handwerker immer darauf reagieren und sich die Sache ansehen – ohne Bedingung. Sonst trägt er die Verantwortung, wenn später größere Schäden auftreten.
Ein Heizungsbauer hatte in einer Schule eine Heizungsanlage installiert. Als die Wände feucht wurden, beschwerte sich der Auftraggeber über Mängel. Der Handwerker schickte einen Brief mit einer Bedingung: Für den Fall, dass sich die Mängelrüge als unberechtigt herausstellte, sollte der Kunde die Kosten für die Überprüfung der Fehler sowie für weitere Maßnahmen tragen. Sein Einverständnis sollte er schriftlich erteilen.
Der Kunde reagierte nicht auf dieses Schreiben – und der Handwerker blieb untätig. Kurz darauf brach der Heizkreislauf zusammen und 5000 Liter Wasser flossen in die Wand. Ein Sachverständiger stellte fest, dass dieser Schaden die Folge unsachgemäßer Installation war.
Ohne Wenn und Aber
Der Bundesgerichtshof (BGH) zog den Heizungsbauer zur Verantwortung. Anders als der Handwerker sah der BGH keine Mitschuld des Kunden wegen der verweigerten Unterschrift. Es sei die Pflicht des Auftragnehmers, die Mängel zu prüfen und seine Arbeit zu beurteilen, nicht des Auftraggebers, erklärten die Richter. Auch wenn die Abnahme bereits erfolgt sei und deshalb der Kunde die Beweislast für den Fehler trage.
Der Handwerker dürfe keine Bedingung für die Mängelprüfung stellen in Form einer Kostenübernahme-Erklärung des Kunden. Das Risiko einer verweigerten Mängelbeseitigung trage er allein.
Praxistipp
Jeder Handwerker sollte seine Arbeit noch einmal überprüfen, wenn ein Kunde unzufrieden ist – ohne Wenn und Aber. Sonst könnte es später teuer werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. September 2010, Az.: VII ZR 110/09
Text:
Anne Kieserling /
handwerksblatt.de
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