Eine Milliarde Euro betrug das Bußgeld, das die EU-Kommission gegen Daimler, MAN, Volvo/Renault, Iveco und DAF 2016 verhängt hatte.

Eine Milliarde Euro betrug 2016 das Bußgeld, das die EU-Kommission gegen Daimler, MAN, Volvo/Renault, Iveco und DAF verhängt hatte. (Foto: © Jakub Gojda/123RF.com)

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LKW-Kartell: Schadensersatz auch für Leasingnehmer

Betriebsführung

Verstoßen LKW-Autohersteller gegen das Kartellrecht, können auch Leasingnehmer Schadensersatz wegen überhöhter Preise verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Bei Kartellrechts-Verstößen von Autobauern kann auch den Kunden Schadenersatz zustehen, die einen Lastwagen von einem Kartell-Unternehmen nicht gekauft, sondern geleast hatten. Der Bundesgerichtshof sagte aber noch nichts zur Höhe des Anspruchs, über diesen muss das zuständige Landgericht erneut verhandeln.

Der Fall

Die EU-Kommission hatte gegen Daimler, MAN, Volvo/Renault, Iveco und DAF im Jahr 2016 ein Bußgeld verhängt, weil sie zwischen 1997 und 2011 Preise für Lkw abgesprochen hatten. Dies war ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen. Das Bußgeld betrug gut eine Milliarde Euro. 

Ein mittelständischer Baustoffhändler klagte gegen Daimler. Er hatte für mehrere Lastwagen Leasing- oder Mietkaufverträge abgeschlossen und verlangte 51.683,51 Euro Schadensersatz. In der zweiten Instanz vor dem OLG Naumburg hatte er Erfolg. Daimler legte beim Bundesgerichtshof (BGH) Revision dagegen ein.

Das Urteil

Die Bundesrichter erklärten nun, dass es wahrscheinlich sei, dass dem Kläger durch den Wettbewerbsverstoß ein Schaden entstanden sei. Auch Leasing- und Mietkauf seien erfahrungsgemäß bei Kartellen überteuert. Die am Kartell Beteiligten haben gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (Art. 81 EGV) sowie § 1 GWB verstoßen. Ein Kartell sei ohne eine lohnenswerte Rendite nicht nachvollziehbar. Daimler habe sein Gegenargument, dass die Absprachen sich nicht auf die Preise ausgewirkt hätten, nicht substanziell dargelegt oder bewiesen.

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Das Landgericht soll nun prüfen, wie hoch der Schaden des Leasingnehmers war.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 5. Dezember 2023, Az. KZR 46/21 – LKW-Kartell III

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Text: / handwerksblatt.de

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