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Kundenparkplätze: Keine Haftung für Eisglätte

Betriebsführung

Der Inhaber eines Ladengeschäfts ist nicht verpflichtet, seinen Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien. Rutscht ein Kunde aus, bekommt er nicht immer Schadensersatz. Ihn trifft auch eine Mitverantwortung.

Als verantwortungsbewusster Inhaber eines Handwerksbetriebes weiß man so etwas normalerweise: Die potentiellen Gefahren, die in den Wintermonaten von Eis und Schnee auf dem Boden ausgehen können, gehen in aller Regel rein haftungstechnisch zu Lasten desjenigen, der für die fraglichen Flächen verantwortlich ist: So müssen Hauseigentümer ebenso wie etwa Sportstättenbetreiber, Supermarktinhaber oder eben auch Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr stets und sehr sorgfältig darauf achten, dass ihre jeweiligen Betriebsflächen schnee- und eisfrei sind. Andernfalls drohen bei einem Unfall – etwa eines Kunden – Schadensersatzansprüche der Geschädigten.

Das Oberlandesgericht in Koblenz hat nun vor einiger Zeit eine, insbesondere für Handwerksbetriebe hochinteressante Entscheidung zu den klassischen "Kundenparkplätzen" vor Einzelhandelsgeschäften gefällt. Überraschender Tenor: Inhaber eines Kundenparkplatzes (konkret: vor einer Bäckerei) müssen ihren Parkplatz – entgegen landläufiger Meinung – nicht immer uneingeschränkt schnee- und eisfrei halten und haften insbesondere nicht für kleinere vereiste Flächen, sofern sie vom jeweiligen Benutzer des Parkplatzes problemlos umgangen werden können (OLG Koblenz – Aktenzeichen: 5 U 582/12).

Keine unbegrenzte Streupflicht

Im zugrundeliegenden Fall parkte eine ältere Dame auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei in einem kleinen Ort in der Nähe von Altenkirchen (Rheinland-Pfalz). Kurz nach dem Aussteigen rutschte sie auf einer etwa drei Meter großen Eisfläche aus, stürzte und zog sich Frakturen des Schien- und Wadenbeins zu.

Anschließend erhob die Dame vor Gericht Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld und trug vor, der Inhaber der Bäckerei hätte den Parkplatz vollständig von Schnee und Eis befreien müssen. Es sei einem Kunden insbesondere nicht zuzumuten, sich auf dem Parkplatz selbst einen "eisfreien" Weg zu suchen. Obwohl das im vorliegenden Falle unstreitig möglich gewesen wäre, träfe die Verantwortlichkeit für den Unfall alleine den Inhaber der Bäckerei, der daher auch vollumfänglich Schadensersatz und insbesondere auch ein Schmerzensgeld in Höhe von stattlichen 15.000 Euro zu zahlen habe.

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Irrtum!

Das Oberlandesgericht in Koblenz wies die Klage jetzt zur Überraschung aller Beteiligten in letzter Instanz ab: Öffentliche Parkplätze, so die Richter, müssten – entgegen der Ansicht der Klägerin – eben nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei sein. Auch eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten (hier: dem Ladenlokal der Bäckerei) müsse nicht gewährleistet sein. Die jeweiligen Fahrzeugbenutzer hätten glatte Stellen auf Kundenparkplätzen vielmehr hinnehmen – und zwar jedenfalls dann, wenn diese den Weg nicht komplett versperren und vom Parkplatznutzer auch umgangen werden könnten.

Dabei sei den Kunden auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, könne er den Inhaber des Kundenparkplatzes des Betriebes nicht haftbar machen. Und dann wörtlich: "In diesem Falle ist der Parkplatzbenutzer selbst verantwortlich, da er auch eine eisfreie Strecke hätte wählen können und müssen. Dies gebietet die Eigenverantwortlichkeit eines jeden Menschen, der am öffentlichen Verkehr teilnimmt. Die Abwälzung dieses Risikos auf den Inhaber des Parkplatzes des jeweiligen Betriebes kommt daher auch nicht in Betracht. Die Klage war aus diesem Grund abzuweisen."

Fazit

Kundenparkplätze (von Handwerksbetrieben) müssen nicht jederzeit voll-kommen schnee- und eisfrei sein. Das gilt auf jeden Fall dann, wenn die Möglichkeit gewährleistet ist, einen "sicheren" Weg zum Ziel, dem Laden- oder dem Geschäftslokal des Betriebes, zu finden. Kunden bzw. Parkplatzbenutzer müssen ihre Schritte vielmehr achtsam wählen. Eine Abwälzung des klassischen Sturzrisikos auf den Inhaber des Betriebs kommt nach der genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts in Koblenz jedenfalls nicht mehr in Betracht.

Der Autor Winfried Schwabe ist Rechtsanwalt in Köln.

Text: / handwerksblatt.de

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