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Haussanierung von der Steuer absetzen

Asbest im Dach, Schimmel in der Wand oder Hausschwamm: Wer solche Gesundheitsgefahren im Eigenheim durch den Handwerker beseitigen lässt, kann die Kosten bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Die Voraussetzungen!

Der Bundesfinanzhof lässt den Abzug zu, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen abgewehrt oder andere unausweichliche Schäden beseitigt werden.

Bei den Kosten für Sanierungen von Asbestdächern (Az. VI R 47/10), der Beseitigung von Brand- und Hochwasserschäden, echtem Hausschwamm (Az. VI R 70/10) oder unzumutbaren Geruchsbelästigungen (Az. VI R 21/11) waren die Kläger erfolgreich. Sie konnten die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz geltend machen.

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Erst Ersatzansprüche verfolgen

Nicht abzugsfähig sind nach wie vor Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln, so der Deutsche Steuerberaterverband. Außerdem dürfen die Grundstückseigentümer von dem Schaden noch nichts gewusst haben, als sie das Haus gekauft haben. Und sie müssen zuerst versuchen, Ersatzansprüche gegen Dritte zu verfolgen. Sonstige Vorteile aus der Erneuerung werden angerechnet.

Gesetzlichen Eigenanteil beachten

Betroffene müssen den gesetzlichen Eigenteil bei den außergewöhnlichen Belastungen beachten. Er richtet sich nach Familienstand und Anzahl der Kinder und beläuft sich auf immerhin ein bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, so der Steuerberaterverband. Daher sollten auch alle weiteren außergewöhnlichen Belastungen, wie zum Beispiel Kosten für Zahnersatz oder die neue Brille, möglichst in einem Jahr gesammelt und geballt in der Steuererklärung angesetzt werden.

Text: / handwerksblatt.de

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