Praktikanten haben nach § 22 MiLoG grundsätzlich einen Anspruch auf den Mindestlohn. Es gibt aber Ausnahmen.

Praktikanten haben nach § 22 MiLoG grundsätzlich einen Anspruch auf den Mindestlohn. Es gibt aber Ausnahmen. (Foto: © stylephotographs/123RF.com)

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Kein Mindestlohn für Pflichtpraktikum

Betriebsführung

Wer ein spezielles Praktikum absolvieren muss, um ein Studium beginnen zu können, hat dabei keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Auch Praktikanten haben seit dem 1. Januar 2015 grundsätzlich einen Anspruch auf den Mindestlohn. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen, unter anderem bei einem Pflichtpraktikum. Das Bundesarbeitsgericht entschied jetzt: Auch Vorpraktika sind Pflichtpraktika im Sinne des Mindestlohngesetzes (MiLoG).

Der Fall

Eine junge Frau wollte an einer privaten, staatlich anerkannten Universität Humanmedizin studieren. Als Zugangsvoraussetzung schreibt die Studienordnung unter anderem ein sechsmonatiges Praktikum in einem Krankenpflegedienst vor. Die angehende Studentin absolvierte in einem Krankenhaus vom 20. Mai bis zum 29. November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Eine Vergütung war nicht vereinbart.

Unter Berufung auf das Mindestlohngesetz(MiLoG) verlangte die Frau später eine Vergütung von insgesamt 10.269,85 Euro brutto. Sie habe in einer Fünftagewoche täglich 7,45 Stunden Arbeit geleistet.

Das Urteil

Die Richter wiesen die Klage ab, der Mindestlohn gelte nicht für die angehende Studentin. Denn sie sei einer der Fälle, in denen das MiLoG eine Ausnahme vom Mindestlohn anordne.  Das Gesetz schließe nicht nur obligatorische Praktika aus, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dabei sei es unerheblich, dass die ausgewählte Universität eine private Hochschule sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn sie staatlich anerkannt ist.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2022, Az. 5 AZR 217/21 

Übersicht: Praktikum und Mindestlohn

Praktikanten haben nach § 22 Mindestlohngesetz (MiLoG) grundsätzlich einen Anspruch auf den Mindestlohn. Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht bestehen nur bei den folgenden fünf Konstellationen:

  • Pflichtpraktika im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung: Hierunter fallen auch die Praxisphasen eines dualen Studiums.

  • Freiwillige studien- oder ausbildungsbegleitende Praktika von maximal drei Monaten: Beim freiwilligen Praktikum besteht aber Anspruch auf eine der Praktikantentätigkeit angemessenen Vergütung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG). Dauert das freiwillige Praktikum länger als drei Monate, fällt es komplett unter den Mindestlohn. Ebenso, wenn ein zunächst dreimonatiges Praktikum nachträglich verlängert wird.

  • Einstiegsqualifizierungen (EQ) oder Praktikum im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem BBiG.

  • Der Praktikant ist jünger als 18 Jahre und ohne Berufsabschluss.

  • Freiwillige Praktika von maximal drei Monaten, die zur Orientierung bei der Berufs- oder Studienwahl dienen: Trotz Mindestlohnbefreiung besteht ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung nach BBiG. Dauert ein solches Praktikum länger als drei Monate, fällt es komplett unter den Mindestlohn.

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Text: / handwerksblatt.de

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