Nachdem ein Mitarbeiter gekündigt würde, kann es zu Nachforderungen durch diesen kommen, wenn Sie nicht alles ordnungsgemäß abwickeln. Hier wichtige Infos dazu lesen.

Nachdem ein Mitarbeiter gekündigt würde, kann es zu Nachforderungen durch diesen kommen, wenn Sie nicht alles ordnungsgemäß abwickeln. Hier wichtige Infos dazu lesen. (Foto: © Aliaksandr Dobysh/123RF.com)

Vorlesen:

So schützen Sie sich vor Nachforderungen von Ex-Mitarbeitern

Wenn ein Mitarbeiter ausscheidet, wollen Sie nicht nur Kündigungsschutzklagen vermeiden, sondern zum Beispiel auch spätere Diskussionen um Überstunden- und Urlaubsvergütung. Wie Sie sich vor Nachforderungen ausgeschiedener Mitarbeiter schützen.

Beim Abholen der Arbeitspapiere wird dem Mitarbeiter meist eine so genannte Ausgleichsquittung vorgelegt, in der er bestätigen soll, dass er alle Unterlagen erhalten hat und keine Forderungen mehr gegen Sie hat. Aber dieser Forderungsverzicht kann in bestimmten Fällen unwirksam sein, wie die Handwerkskammer Trier erklärt.

1. Überraschende Klausel

Überraschend und damit unwirksam kann die in einer "Empfangsbestätigung für Arbeitspapiere" versteckte Verzichtsklausel sein, wenn der Mitarbeiter nicht darauf hingewiesen wurde. Dies können Sie vermeiden, indem Sie das Formular mit "Ausgleichsquittung und Empfangsbestätigung für Arbeitspapiere" überschreiben und es in "1. Empfangsbestätigung für Arbeitspapiere" und "2. Ausgleichsquittung" gliedern. Lassen Sie den Mitarbeiter dann beide Abschnitte separat unterschreiben. Oder Sie nehmen gleich ein eigenes Formular für die Ausgleichsquittung.

Das könnte Sie auch interessieren:

2. Unklare Formulierung

Hat Ihr Mitarbeiter "den Erhalt der Arbeitspapiere und des Restlohns" bestätigt und dass er "keine weiteren Forderungen mehr hat, gleich aus welchem Grund", wird daraus nur hergeleitet, dass er die Richtigkeit der Lohnabrechnung akzeptiert hat. Wollen Sie weitere Ansprüche ausschließen, sollten Sie diese konkret benennen.

3. Unangemessene Benachteiligung

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass auch eine Ausgleichsklausel, in der der Mitarbeiter einseitig auf Ansprüche verzichtet, ihn unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Um hier sicherzugehen, sollten Sie eine Gegenleistung bieten oder zumindest bestätigen, dass auch Sie keine Forderungen mehr gegen den Mitarbeiter erheben.

Information:
Handwerkskammer Trier
Rainer Altmeyer
Tel.: (0651) 207-203
E-Mail raltmeyer@hwk-trier.de

Text: / handwerksblatt.de

Das könnte Sie auch interessieren: